Fortbildungen für Aufsichtsräte und Betriebskommissionen

Fortbildungen für Aufsichtsräte und Betriebskommissionen

Beteiligungsmanagement

Fortbildungen für Aufsichtsräte und Betriebskommissionen der Stadt Frankfurt am Main

Der PCGK Frankfurt am Main stellt insbesondere die regelmäßige, zeitnahe und umfassende Information des Aufsichtsrates sicher (A 3.3.2). Der hohe Konkretisierungsgrad wird deutlich durch die Berichterstattungspflichten der Geschäftsführung gegenüber dem Aufsichtsrat, u. a. durch Quartalsberichte (A 3.3.2), explizite Empfehlungen zur Orientierung an § 90 Akt. bzgl. Inhalt und Turnus der Berichtspflichten (A 2.3.2), einen Bericht über die Wirksamkeit des Risi-komanagementsystems (A 3.3.2) sowie eine Nachhaltigkeitsberichterstattung (A 3.3.2). Die umfangreiche Informiertheit des Aufsichtsrates ist die Grundlage für eine effektive Ausübung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates. Die Regelung über die Arbeit des Aufsichtsrates, wie u. a. durch die Verpflichtung über die Kenntnis bzw. den Erwerb erforderlicher Fachkenntnisse und die Organisation regelmäßiger Fort- und Weiterbildungsangebote (A 3.2.6) sowie die effiziente Ausgestaltung der Sitzungen durch den zeitgerechten Unterlagenversand (A 3.2.4) oder die Protokollierung des wesentlichen Sitzungsverlaufes (A 3.2.4) trägt zur Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit bei.
In der Regel werden die städtischen Gremienvertreter in die Aufsichtsräte der städtischen Mehrheitsgesellschaften per Magistratsbeschluss entsandt. Dies hat den Vorteil für den Anteilseigner Stadt Frankfurt am Main jederzeit auch wieder AR-Mitglieder abberufen zu können. Aufsichtsratsvorsitzender ist in der Regel der Fachdezernent, bei denen Ihm durch den städtischen Dezernatsverteilungsplan zugewiesen Gesellschaften den Aufsichtsratsvorsitz, so z. B. der Verkehrsdezernent bei der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF). Die städtischen Aufsichtsratsmitglieder sind in der Regel Stadtverordnete aus den Fachausschuss der Stadtverordnetenversammlung (z. B. aus dem Verkehrsausschuss bei der VGF). Gemäß § 125 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 HGO ist der Bürgermeister (in Frankfurt am Main der Oberbürgermeister automatisch, d.h. kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrats städtischer Gesellschaften (Eigengesellschaften/Mehrheitsbeteiligungen). Soweit diese Regelung nicht bereits in die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag der aufgenommen ist, wird sie durch eine entsprechende Beschränkung des Entsenderechts des Magistrats umgesetzt. Der Oberbürgermeister kann sich von einem Mitglied des Magistrats vertreten lassen (was durchaus für die Mehrzahl der städtischen Aufsichtsräte in der Praxis der Fall ist). Dieses Mitglied bestimmt der Oberbürgermeister durch Verfügung.
Für Ihre Tätigkeit in einem öffentlichen Unternehmen benötigen Aufsichtsratsmitglieder neben branchenspezifischem Wissen verlässliche Kenntnisse über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Spannungsfeld zwischen Gesellschaftsrecht und öffentlichen Auftrag, um Entscheidungen sicher treffen zu können. Die Arbeit in Aufsichtsratsgremien geht mit einer Reihe von Rechten und Pflichten für die individuellen Aufsichtsratsmitglieder und das Gremium insgesamt einher, die sich bei öffentlichen Unternehmen typischerweise aus verschiedenen regulativen Rahmenbedingungen (z. B. Gemeindeordnung, Public Corporate Governance Kodex, GmbH-Gesetz, Aktiengesetz) ableiten. Angesichts des spezifischen Charakters öffentlicher Unternehmen sind die institutionellen und regulativen Rahmenbedingungen dieser Unternehmen an der Schnittstelle zwischen der privatrechtlichen Regelungssphäre und dem öffentlich-rechtlichen Regelungssphäre in der Regel besonders heterogen bzw. komplex. Dieser Kontext führt zu verschiedenen Herausforderungen für die Gremien und ihre Mitglieder: Unter anderen müssen sich die einzelnen Aufsichtsräte der jeweiligen spezifischen Anforderungen bewusst sein, ihr Verhalten muss sich danach ausrichten, die Abläufe und Strukturen müssen entsprechend der regulativen Anforderungen ausgerichtet sein und schließlich müssen sich Veränderungen bei den rechtlichen Rahmenbedingungen ebenfalls in einer angepassten Gremienarbeit widerspiegeln. Dabei werden die Vertreter der öffentlichen Hand in den Aufsichtsräten mit sehr unterschiedlichen, oftmals auch schwierigen rechtlichen Anforderungen konfrontiert. Beispielsweise kann die Doppelfunktion als Vertreter der Stadt und als Mitglied des Aufsichtsrats einer Beteiligungsgesellschaft der entsprechenden Gebietskörperschaft zu Interessenkonflikten führen etwa, wenn einerseits die Pflichten zur Verschwiegenheit besteht, andererseits aber der Vertreter der Gebietskörperschaft Auskunftsansprüche anmeldet. Die rechtssichere Erfüllung dieser verschiedenen Anforderungen an kommunale Aufsichtsräte kann durch eine zielgerichtete und wirtschaftliche Selbstevaluierung der Gremienarbeit spürbar unterstützt werden.
Das Beteiligungsmanagement bietet den Aufsichtsräten und Betriebskommissionen städtischer Beteiligungsunternehmen und Eigenbetrieb zum Thema Rechte und Pflichten im Aufsichtsrat bzw. Betriebskommission seit Jahren Fortbildungen an. In der Regel erfolgt dies nach den Neubesetzungen der Gremien nach der jeweiligen Kommunalwahl. Auf Anfrage können aber auch gesonderte Termine vereinbart werden.

FO BM Mandatsträger
Deckblatt © Stadt Frankfurt am Main, Foto: Beteiligungsmanagement - Lars Scheider

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