Bau- und Kunstdenkmalpflege
Zur Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege gehören 7 Konservatoren und Konservatorinnen inklusive dem Abteilungsleiter und stellvertretenden Amtsleiter.
Die zunehmende Privatisierung von Häusern der einst genossenschaftlichen Arbeitersiedlungen, großenteils ausgedehnte denkmalgeschützte Gesamtanlagen, wie auch die zunehmende Umwandlung von Miet- in hochwertige Eigentumswohnungen in den weitläufigen Gründerzeitvierteln zieht einen stetig steigenden Beratungs- und Betreuungsaufwand pro Kulturdenkmal nach sich. Bei einem durch mehrere Eigentümer genutzten Wohnhaus verhandelt das Denkmalamt nicht nur mit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Fragen des Gemeinschaftseigentums, z. B. bei einer Fassaden- oder Treppenhaussanierung, sondern zusätzlich auch mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer, wenn er Veränderungen an oder die Restaurierung von historischen Ausstattungsteilen u. a. vornehmen will.
An einem Kulturdenkmal erfordert jede Bau- und Sanierungsmaßnahme, jede Veränderung – selbst jede neue Farbfassung - einen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Stellung nimmt das Denkmalamt im Rahmen eines Bauantrags oder - isoliert - bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen. Es empfiehlt sich, im Rahmen der zweimal wöchentlich vormittags abgehaltenen Sprechtage die Genehmigungsfähigkeit eines Sanierungsprojektes im Vorfeld der Antragstellung abzuklären.
Üblicherweise ist zur Beurteilung der Denkmalverträglichkeit einer Maßnahme ein Ortstermin mit dem Denkmalamt erforderlich. Dieses hat gemäß § 9 HDSchG diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmale zu schützen, erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden. Selbstverständlich ist bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmalen Rechnung zu tragen. Da der Erhalt von Originalsubstanz Priorität besitzt, ist jede Baumaßnahme auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin durch das Denkmalamt zu überprüfen.
Nur durch das Landesamt für Denkmalpflege ausgewiesene bzw. in der Denkmalliste des Landes Hessen erfasste Kulturdenkmale liegen im Zuständigkeitsbereich des Denkmalamtes.