Sport- und Freizeitlärm
Sport- und Freizeitaktivitäten erfolgen oft zu Tageszeiten, in denen andere Ruhe suchen. Dies führt häufig zu Konflikten.
Sportlärm
Sportlärm bezeichnet Geräusche, die von Sportanlagen wie Fußball- oder Tennisplätzen ausgehen.
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung gibt vor, welche Immissionsrichtwerte (Lärmrichtwerte im Bereich der Nachbarschaft) einzuhalten sind.
Die vorgegebenen Richtwerte sind von der Tageszeit und der Nutzung des Umfelds abhängig. So gelten für Wohngebiete niedrigere Werte als für Gewerbegebiete.
Diese Verordnung legt ferner fest, wie entsprechende Messwerte ermittelt und beurteilt werden müssen.
Die Einschränkung von Betriebszeiten einer Sportstätte ist erst vorgesehen, wenn die Richtwerte insgesamt über einen längeren Zeitraum überschritten werden.
Für herausragende Sportereignisse existieren Sonderregelungen, die deren Austragungen auch nach 22 Uhr ermöglichen.
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Freizeitlärm
Freizeitlärm geht von Anlagen wie Freizeit- und Vergnügungsparks, Konzertbühnen, Volksfesten, Erlebnisbädern, Autokinos, Abenteuerspielplätzen oder Diskotheken aus.
Deren Lärm wird nach der Freizeitlärmrichtlinie beurteilt.
Kinderspielplätze in Wohngebieten, Gaststätten und Sportanlagen gehören nicht dazu.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Freizeitanlagen liegen vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden.
Die vorgegebenen Richtwerte sind von der Tageszeit und der Nutzung des Umfelds abhängig. So gelten für Wohngebiete niedrigere Werte als für Gewerbegebiete.
Diese Verordnung legt ferner fest, wie entsprechende Messwerte ermittelt und beurteilt werden müssen. Vorgaben über Planung und Organisation von Veranstaltungen sollen bereits vor Beginn der Veranstaltung für einen geringen Lärmpegel sorgen.
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