Nachbarschaftslärm
Nachbarschaftslärm bezeichnet Lärm, der durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen wird. Gartenarbeiten, laute Musik, Partys und Heimwerkerarbeiten sind typische Anlässe für Differenzen.
Lärmbelästigungen im privaten Bereich sind rechtlich wenig geregelt. Für Nachbarschaftslärm gibt es keine definierten Grenzwerte. Hier gilt das allgemeine Gebot zur Rücksichtnahme.
Akute Lärmbelästigung
Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher
immer der erste Ansprechpartner.
Als Mieter können Sie sich auch an den
Vermieter wenden. Viele Ursachen für Lärmbelästigungen werden bereits in der Hausordnung behandelt.
Im akuten Störungsfall sind die zuständige Ordnungsbehörde oder die Polizei die nächsten
Ansprechpartner.
Es ist ordnungswidrig, unzulässigen oder vermeidbaren Lärm zu erzeugen, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt.
Dies gilt für alle Arten von Lärm, also z.B. für nächtliches Geschrei ebenso
wie für technische Anlagen, Fahrzeuge oder Musikgeräte.
Ob im akuten Fall eine solche Ordnungswidrigkeit vorliegt, müssen die Polizei oder Ordnungsbehörde vor Ort im Einzelfall entscheiden.
Kontakt bei Beschwerden
Stadtpolizei
Ordnungsamt
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 212 44044
Telefax: +49 (0)69 212 44040
E-Mail: sicherheit@stadt-frankfurt.deInternal Link
Welches Polizeirevier für Ihre Straße zuständig ist, können Sie über folgenden Link im Internet erfahren: Dienststellen SucheExternal Link
Einvernehmliche Lösung
Bevor Konflikte in der Nachbarschaft unnötig eskalieren, sollte möglichst eine einvernehmliche Regelung angestrebt werden.
Hierbei können neutrale Schiedspersonen beteiligt werden.
Die aktuelle Liste der Schiedspersonen finden Sie unter folgendem Link: https://frankfurt.de/service-und-rathaus/stadtpolitik/ehrenbeamte-und--beauftragte/schiedspersonenInternal Link
Unterlassungsansprüche
Zivilrechtlich können Unterlassungsansprüche über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB geltend gemacht werden.Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB liegt vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von einem anderen Grundstück ausgeht.
§ 906 BGB knüpft an Grenz- und Richtwerte in Gesetzen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften an. Werden diese Geräuschwerte überschritten, so ist in der Regel von einer wesentlichen Immission und damit von einer erheblichen Geräuschbelästigung und einem Unterlassungsanspruch auszugehen.