Schiedspersonen
Schiedspersonen sind zuständig für die Durchführung von Schlichtungsverfahren mit dem Ziel der gütlichen Einigung bei Rechtsstreitigkeiten zur Vermeidung von Privatklageverfahren.
In folgenden Fällen muss eine Schiedsperson bemüht werden, bevor der Weg zum Amtsgericht beschritten werden darf:
1. In Streitigkeiten über Ansprüche wegen:
- der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt,
- Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- Hinüberfall nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- den nach Hessischem Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechten, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt.
2. In Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Ferner können die Schiedspersonen zuständig sein bei:
- Vergehen des Hausfriedensbruchs,
- der Beleidigung, der Körperverletzung,
- der Bedrohung und Sachbeschädigung,
- der Verletzung des Briefgeheimnisses.
Zur Beachtung:
Gemäß § 14 Abs. 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes ist das Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk die Gegenpartei (die/der Beschuldigte) wohnt.