Religiöse Handlungen

Religiöse Handlungen

Lärmbelästigung

Religiöse Handlungen

Glockengeläut, Muezzinrufe, Feiern und Gesänge - durch die mutikulturelle Vielfalt sind heute viele Religionen und Konfessionen in Frankfurt am Main vertreten

Minarett mit Lautsprechern vor strahlend blauem Himmel
Minarett mit Lautsprechern vor strahlend blauem Himmel © Stadt Frankfurt am Main, Foto: thauwald-pictures, Adobe Stock

Häufig stellt sich die Frage, welchen Schutz die Nachbarschaft gegenüber den Geräuschen von Religionsgemeinschaften besitzt.

 

In Deutschland ist die freie Religionsausübung durch Artikel 4 des Grundgesetzes geschützt. Geräusche, die von religiösen Veranstaltungen oder Handlungen ausgehen, sind daher grundsätzlich zulässig.

 

Geräuschbelästigungen, wie sie in der Nachbarschaft von Kirchengebäuden, Moscheen oder anderen zu religiösen Zwecken genutzten Gebäuden entstehen, werden im Vergleich zu Gewerbelärm nach weniger strengen Maßstäben beurteilt. Die sonst üblichen Immissionsrichtwerte der Verwaltungsvorschrift TA Lärm werden nicht angewendet.

 

Doch auch die Nachbarschaft ist gegenüber religiösem Lärm nicht schutzlos, denn deren Gesundheit ist ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt. Allerdings müssen betroffene Nachbarn deutlich höhere Lärmpegel aufgrund religiöser Handlungen dulden als wenn diese von Gewerbebetrieben ausgehen würden.

 

Bei Lärmkonflikten kann die Immissionsschutzbehörde im Umweltamt klärend eingreifen. Sollten Lärmkonflikte entstehen, bitten wir um frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz. Je nach Situation arbeiten wir zusammen mit dem Amt für multikulturelle Angelegenheiten (AmkA) an Lösungen.

Kirchenglocken und Uhren

Die Turmuhr des Kaiserdoms St. Bartholomäus, Foto: Stefan Maurer
Die Turmuhr des Kaiserdoms St. Bartholomäus © Stadt Frankfurt am Main, Foto: Stefan Maurer

Beim Glockenläuten unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem Läuten im religiösen Zusammenhang (Gottesdienst - liturgisches Läuten) und dem Zeitschlagen zur Angabe der Uhrzeit.

Das liturgische Läuten gilt grundsätzlich als zumutbar, da die Ausübung der Religion durch das Grundgesetz geschützt ist.

Das Zeitschlagen unterliegt den allgemeinen Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Eine Beurteilung muss hier im Einzelfall erfolgen. Die besonderen Schutzzeiten der Anwohner sind hier in der Regel die Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.

Kontakt bei Beschwerden

Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 212 39100
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