Baulärm
Welche Vorschriften gibt es und welches Amt ist zuständig ?
Zur Regelung des von Baustellen ausgehenden Lärms
existieren 2 Verordnungen mit unterschiedlichem
Zuständigkeitsbereich.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung [32. BImSchV], für deren Umsetzung das Umweltamt Frankfurt zuständig ist.
Ferner die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm [AVV Baulärm] in der Zuständigkeit der Bauaufsicht Frankfurt.
Für Baustellen sind beide Verordnungen parallel gültig. Bei Beschwerden arbeiten Bauaufsicht und Umweltamt oft zusammen an einer Problemlösung.
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung [32. BImSchV]
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung [32. BImSchV] gibt für Wohngebiete im Freien zulässige Betriebszeiten für Geräte und Maschinen vor.
In Gewerbe - oder Mischgebieten [kombinierte gewerbliche Nutzung und Wohnbebauung] gilt die Verordnung nicht.
Grenzwerte für die zulässige Lautstärke sind in der Verordnung nicht festgelegt.
Die Verordnung bezieht
sich auch auf Baumaschinen und erlaubt deren Betrieb an Werktagen [Mo – Sa]
zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr.
Das Umweltamt kann bei zwingenden technischen oder organisatorischen Gründen eine Ausnahmegenehmigung von diesen Betriebszeiten erteilen.
Kontakt bei Beschwerden
Umweltamt Frankfurt am Main
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt
Telefon: +49 (0)69 212 39100
KontaktformularInternal Link
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm [AVV Baulärm]
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm [AVV Baulärm] gibt Richtwerte für den zulässigen Baulärm im Anwohnerbereich vor.
Diese Werte sind von der Art der Gebietsnutzung [Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet] und der Tageszeit abhängig.
Kontakt bei Beschwerden
Bauaufsicht Frankfurt am Main
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main
Tel.: 069-212-33567
Mail: bauaufsicht@stadt-frankfurt.deInternal Link
Internet: http://www.bauaufsicht-frankfurt.de/service/baulaerm.htmlExternal Link