Artenschutz
Gesetzlicher Schutz für wild lebende Tiere und Pflanzen
Das Fangen, Verletzten und Töten von Tieren sowie das Beschädigen oder Zerstören von Pflanzen ist verboten. Sollen durch Handlungen, Projekte oder Planungen einheimische wild lebende Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden, ist die Untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren.
Arten schützen – wegen ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit
Weltweit wird ein Rückgang von Tier- und Pflanzenarten beobachtet. Diese Entwicklung setzt sich auch im Stadtgebiet fort. Gründe hierfür sind vor allem der Verlust, die Veränderung und die Zerschneidung von Natur und Landschaft. Aber auch eingebrachte, gebietsfremde Arten und der Klimawandel wirken sich negativ auf die Tier- und Pflanzenbestände aus.Um die biologische Vielfalt dauerhaft zu erhalten und das weitere Aussterben von Arten zu verhindern, müssen auch außerhalb von Schutzgebieten Arten wirkungsvoll geschützt und gefördert werden. So stehen einheimische wild lebende Tier- und Pflanzenarten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wegen ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit der Menschen unter gesetzlichem Schutz.
Besonders und streng geschützte Arten
Je nachdem welchen Schutzstatus eine Art genießt, gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen. Mit WISIA-onlineExternal Link, dem Informationssystem des Bundesamtes für Naturschutz, können Sie schnell und einfach recherchieren, welchen Schutzstatus Tier- und Pflanzenarten nach den in Deutschland geltenden Artenschutzregelungen besitzen.
Grundsätzlich sind nach dem BundesnaturschutzgesetzExternal Link (§39 BNatSchG) alle
hier wild lebenden Tiere und Pflanzen geschützt. Wild lebende Tiere dürfen
demnach u.a. nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. Auch wild wachsende
Pflanzen dürfen u.a. nicht beschädigt, ausgegraben oder vernichtet werden.
Darüber hinaus unterscheidet das Gesetz zwischen besonders geschützten
Arten und streng geschützten Arten (§44 BNatSchG). Die Beeinträchtigung von
Vorkommen besonders oder streng geschützter Tier- und Pflanzenarten
(einschließlich ihrer unterschiedlichen Entwicklungsformen (Eier, Larven oder
Samen) ist verboten, insbesondere:
- die Tötung,
- die Entnahme aus der Natur ,
- die Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (z.B. Niststätten von Vögeln, Quartiere von Fledermäusen, oder WespennesterInternal Link)
- die Beschädigung von Wuchsorten von Pflanzen (z.B. auch indirekt über Entwässerung)
Bei Vogel- und Fledermausarten, die über Jahre hinweg
wiederkehrend angestammte Nist- und Ruheplätze nutzen (z.B. an Gebäuden
brütende Arten wie Schwalben, Mauersegler, Turmfalken; Quartiere
gebäudenutzender Fledermäuse; Baumhöhlen, auf die Vogel- und Fledermausarten
angewiesen sind) sind die Fortpflanzungs- und Ruhestätten ganzjährig geschützt,
d.h. auch dann geschützt, wenn sich die Tiere vorübergehend oder jahreszeitlich
bedingt nicht darin aufhalten.
Für europäische Vogelarten und alle streng geschützten Arten, zu denen
u.a. alle Fledermäuse zählen, gelten außerdem auch Störungsverbote. Erhebliche
Störungen sind besonders während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und
Überwinterungszeiten zu unterlassen.
Die Untere Naturschutzbehörde kontaktieren
Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht ohne eine behördliche Zulassung (i.d.R. Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 BNatSchG) beschädigt oder beseitigt werden.
Beispiele, bei denen eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote zu prüfen sind:
- die Zerstörung oder Beseitigung von Nestern z.B.
- an Fassaden oder auf Dachböden bei Sanierungsmaßnahmen (einschließlich energetischer Sanierungen),
- bei Abriss und Sanierung von Gebäuden.
- die Beseitigung von speziellen Habitatstrukturen wie z.B.
- Höhlenbäume im urbanen Raum_Leitfaden (pdf , 4666KB)Download Link, auf die Fledermäuse und Vögel angewiesen sind,
- Teiche und Tümpel, wodurch die Fortpflanzungsstätte von Amphiben vernichtet werden würde,
- Schotterflächen, Gleiskörper, Trockenmauern, die Eidechsen als Lebensstätte dienen.
- die Versperrung des Zugangs zu Nistplätzen und Quartieren, z.B. durch Verhängen von Fassaden mit Netzen und Bauplanen.
Auf Antrag kann die Untere Naturschutzbehörde Ausnahmen oder Befreiungen von den Schutzvorschriften gewähren, z.B. bei zulässigen Bauvorhaben oder Fassadensanierungen.
Die Untere Naturschutzbehörde entscheidet in jedem Einzelfall, ob die Verbote der §§ 39 oder 44 des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen werden. Hierfür ist die Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig von geplanten Handlungen, Planungen und Projekten zu kontaktieren.
Dies gilt natürlich auch, wenn mutmaßlich ungenehmigte Handlungen beobachtet werden.