Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Die KVdR ist ein versicherungsrechtlicher Status in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und keine Krankenkasse. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung müssen zur Aufnahme in die KVdR folgende grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es besteht ein Anspruch auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Rente muss beantragt sein.
- Ausschlussgründe (z.B. eine vorrangige Versicherungspflicht) dürfen nicht vorliegen.
- Vorversicherungszeit
Grundlage für die Vorversicherungszeit ist die Rahmenfrist. Sie beginnt mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Abweichungen können sich z.B. auf Grund von Zeiten ohne Erwerbstätigkeit ergeben.
Maßgeblich für die Vorversicherungszeit ist nur die zweite Hälfte der Rahmenfrist. Dabei müssen neun Zehntel dieser Zeit mit Versicherungszeiten in einer GKV belegt sein (z.B. in einer Pflicht-, Familien- oder freiwilligen Versicherung). Für jedes Kind, Stief- oder Pflegekind können pauschal 3 Jahre zusätzlich berücksichtigt werden. Krankenversicherungszeiten im Ausland zählen nur dann, wenn sie im Europäischen Wirtschaftsraum (EU, Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) oder einem Land erworben wurden, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen bzw. eine zwischenstaatliche Sozialversicherungsvereinbarung abgeschlossen hat.
Für selbständige Künstler und Publizisten, sowie für Spätaussiedler und Hinterbliebene gelten andere Voraussetzungen für die Vorversicherungszeit.
Sollte die Vorversicherungszeit nicht erfüllt werden können, ist innerhalb von 3 Monaten nach Rentenantragstellung die freiwillige Versicherung in der GKV möglich. Unter Umständen kann auch eine Familienversicherung in Betracht kommen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versicherungsamtes leisten kompetente Unterstützung bei der Prüfung und Ermittlung der Vorversicherungszeit und nehmen individuelle Anträge zur KVdR auf.