Berichtigung der Personenstandsregister
Alle Einträge in den Personenstandsregistern sind öffentliche Urkunden, die von den zuständigen Standesbeamten nach gewissenhafter Prüfung mit Unterschrift abgeschlossen werden.
Berichtigungen und Ergänzungen können in vielen Fällen im Standesamt erfolgen.
Berichtigung oder Fortführung? Was ist der Unterschied?
Einen Eintrag im Personenstandsbuch zu berichtigen heißt, dass der
Eintrag von Anfang an fehlerhaft war und so bei objektiver Betrachtung nie
hätte entstehen dürfen.
Eine Fortführung dagegen bedeutet, dass spätere Ereignisse den
ursprünglich richtigen Sachverhalt verändert haben.
Berichtigungen können je nach Sachlage durch den Standesbeamten oder durch
gerichtliche Anordnung erfolgen.
Was ist zu veranlassen?
Die Berichtigung muss schriftlich beantragt werden unter Angabe des Grundes und Vorlage des Nachweises der Richtigkeit. Den Antrag kann jeder Beteiligte in dem Beurkundungsverfahren stellen, wie zum Beispiel:
Geburtenregister | Eltern, Kind, Krankenhausverwaltung, Hebamme |
Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister | Ehegatte, Lebenspartner |
Sterberegister | Witwe/Witwer, Kinder, Nachlassempfänger, anzeigende Krankenhausverwaltung, anzeigendes Bestattungsinstitut |
Der Antrag ist formlos an das betreffende Standesamt zu richten. In jedem
Fall sind alle Beteiligten in dem Berichtigungsverfahren zu hören.
Bei fehlerhafter Schreibweise eines ausländischen Vornamens ist unbedingt
eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörde über die fehlerhafte und die
richtige Schreibweise vorzulegen. Das Standesamt prüft den Umfang und die Möglichkeit einer eigenständigen
Berichtigung oder die Vorlage an das Gericht.
Folgebeurkundung
Nicht jede spätere Änderung von Vor- und Familiennamen, dem Personen- oder
Familienstand, den Geburtsdaten oder der religiösen Zugehörigkeit ist Grund für
eine Berichtigung.
Gegenüber der Berichtigung ist die Folgebeurkundung die spätere Änderung
des Personenstandes im Register. Hier genügen die Vorlage des urkundlichen
Nachweises über den veränderten Sachverhalt und gegebenenfalls der schriftliche
Antrag auf Eintragung im Personenstandsregister.
Beispiel:
Erhält ein Kind einen weiteren Vornamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung, so ist die Urkunde über die Namensänderung mit dem Tag der Aushändigung der Nachweis für die geänderte Vornamensführung. Die Namensänderung wird mit dem Aushändigungsdatum im Geburtenregister fortgeschrieben und wirkt nicht auf den Tag der Geburt zurück.
Haben Sie noch Fragen, wenden Sie sich bitte an die Hotline des zuständigen Standesamtsbezirks:
Standesamtsbezirk Mitte: +49 69 21273503
Standesamtsbezirk Höchst: +49 69 21245570
Musterantrag
Einen Antrag auf Berichtigung richten Sie bitte an das
Standesamt Frankfurt am Main
Bethmannstr. 3
60311 Frankfurt am Main
oder
Amtsgericht Frankfurt am Main
Gerichtstr. 2
60256 Frankfurt am Main
Mustertext:
Berichtigung des Geburtseintrages Nr. 1234/2001, Tomas Mustermann
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Erhalt der Geburtsurkunden haben wir festgestellt, dass die Vornamen des Kindes nicht vollständig und nicht in der Schreibweise beurkundet sind, wie es in der Geburtsanzeige von uns angegeben ist. Unser Kind soll die Vornamen „Thomas Holger“ erhalten. Beurkundet ist jedoch nur der Vorname „Tomas“ und dieser in falscher Schreibweise.
Wir bitten, den Geburtseintrag zu berichtigen und uns dann neue Urkunden auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen