Sterbefälle ausländischer Bürger/-innen
Sterbefälle ausländischer Bürger/-innen
ohne deutsche Personenstandsurkunden.
Die Anmeldung von Sterbefällen ist täglich während der Öffnungszeiten des Standesamtes möglich, außerhalb der Öffnungszeiten nur nach Terminvereinbarung.
Standesamtsbezirk Mitte:
Telefon:
E-Mail: anmeldung.sterbefaelle@stadt-frankfurt.de
Standesamtsbezirk Höchst:
Telefon:
E-Mail: standesamt.hoechst@stadt-frankfurt.de
Bei ausländischen Staatsangehörigen benötigen wir grundsätzlich den Pass der/des Verstorbenen und des Ehepartners.
Bitte unbedingt beachten:
Übersetzungen von Urkunden müssen nach den ISO-Normen gefertigt sein.
War die/der Verstorbene ledig?
Wir benötigen im Original:
eine Geburtsurkunde mit Übersetzung
oder eine internationale Urkunde
War die/der Verstorbene verheiratet?
Wir benötigen im Original:
eine Eheurkunde mit Übersetzung. Sollten in dieser Urkunde Geburtsdaten und
Geburtsorte der Ehegatten nicht angegeben sein, benötigen wir auch eine
Geburtsurkunde der/des Verstorbenen mit Übersetzung oder eine internationale
Urkunde.
War die/der Verstorbene verwitwet?
Wir benötigen im Original:
eine Eheurkunde und eine Sterbeurkunde mit Übersetzungen. Sollten in der
Eheurkunde Geburtsdatum und Geburtsort der/des Verstorbenen nicht angegeben
sein, benötigen wir auch eine Geburtsurkunde mit Übersetzung oder eine
internationale Urkunde.
War die/der Verstorbene im Ausland geschieden?
Wir benötigen im Original:
eine Eheurkunde und ein Scheidungsurteil mit Rechtskraft mit Übersetzungen. Die
Rechtskraft des ausländischen Scheidungsurteils muss in Deutschland nochmals
überprüft werden.
Dies nimmt erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch.
Sollten in der Eheurkunde Geburtsdatum und Geburtsort der/des Verstorbenen
nicht angegeben sein, benötigen wir auch eine Geburtsurkunde mit Übersetzung
oder eine internationale Urkunde.
Wurde die/der Verstorbene eingebürgert?
Wir benötigen zusätzlich zu den bereits genannten Unterlagen:
die Einbürgerungsurkunde im Original.
Wurde der Name der/des Verstorbenen nach der Einbürgerung geändert, benötigen
wir zusätzlich die Namenserklärung im Original.