Erschließungsrecht

Erschließungsrecht

Erschließung

Erschließungsrecht

Die Erschließung, d.h. die Herstellung von Erschließungsanlagen ist nach § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine kommunale Aufgabe. Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB sind:

  • die öffentlichen zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze;
  • Sammelstraßen; d.h. öffentliche Straßen, die selbst nicht zum Anbau bestimmt aber zur Erschließung von Baugebieten notwendig sind;
  • die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege);
  • Parkflächen (für Fahrzeuge) und Grünanlagen sowie
  • Lärmschutzanlagen.

Die Stadt Frankfurt am Main muss alle Voraussetzungen dafür schaffen, damit die einzelnen zum Anbau bestimmten Grundstücke eines Baugebietes auch so genutzt werden können.

Dies bedeutet insbesondere, dass

  • ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegen muss;
  • zur Herstellung der Erschließungsanlage die erforderlichen Mittel im Haushalt der Stadt Frankfurt am Main zur Verfügung stehen müssen;
  • Straßen oder Wege, über die jedes zum Anbau bestimmte Grundstück erreichbar sein muss, einschließlich
  • erforderlicher Grünanlagen, Parkflächen (für Fahrzeuge) und Immissionsschutzanlagen gebaut werden,
  • Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonleitungen durch die jeweiligen Versorgungsunternehmen zu verlegen sind,
  • die Abwasserbeseitigung sichergestellt sein muss,
  • Zufahrten für Feuerwehr, Krankenwagen, etc. gesichert sind sowie
  • Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden.

Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht allerdings nicht (§ 123 Abs. 3 BauGB).


Wir haben Ihnen im Weiteren die wichtigsten Fragen und Antworten über uns und unser Aufgabenprofil zusammengestellt, um Ihnen einen kompakten Einblick zu ermöglichen.

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Erschließungsrecht

Unsere Aufgaben im Überblick

  • Alle Angelegenheiten des Erschließungs- und des Erschließungsbeitragsrechtes

  • Herstellung von Erschließungsanlagen

  • Abschluss von städtebaulichen Verträgen gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 BauGB

    (Erschließungs- und Erschließungssicherungsverträge; Kostentragungsverträge)

  • Prüfung der gesicherten Erschließung von Bauvorhaben

  • Hausnummerierungen

Wer sind wir?

Das Sachgebiet „Erschließungsrecht“ (66.22) des Amtes für Straßenbau und Erschließung untergliedert sich in 6 Projektteams, die für die insgesamt 16 Ortsbezirke der Stadt Frankfurt am Main örtlich zuständig sind. Hier finden Sie eine Übersicht: Erschliessung_Projektteams (pdf , 111KB)Download Link

 

Wer sind Ihre Ansprechpartner/innen (mit Kontaktdaten)?

Für Ihre Fragen stehen Ihnen folgende fachkundige Ansprechpartner/innen gerne zur Verfügung:

 

Projektteam

Ansprechpartner

Funktion

Telefon

E-Mail

Ortsbezirke

Sachgebiet

N.N.

Sachgebietsleiter (SGL)

069/212-33248

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Brigitte Diehl

 

 

Teamleiterinnen


       

069/212-34653

brigitte.diehl@stadt-frankfurt.de

 

10, 12, 13, 14, 15


      Silke Setzwein   069/212-         31463       silke.setzwein@stadt-              frankfurt.de

Stadtteile:

Berkersheim, Bonames, Eckenheim, Frankfurter Berg, Harheim, Kalbach,
Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Preungesheim

 

 

 

 

 

 

2

Oliver Bergholz

Teamleiter

069/212-35937

oliver.bergholz@stadt-frankfurt.de

3, 4, 11, 16

Stadtteile:

Bergen-Enkheim, Bornheim, Fechenheim, Nordend-West und Ost,
Ostend, Riederwald, Seckbach

 

 

 

 

 

 

3

Oliver Scheible

Teamleiter

069/212-37939

oliver.scheible@stadt-frankfurt.de

1, 2

Stadtteile:

Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Gallusviertel, Gutleutviertel, Innenstadt, Westend-Nord und Süd

 

 

 

 

 

 

4

Petra Hartmann

Teamleiterin + stellv. SGL`in

069/212-34649

petra.hartmann@stadt-frankfurt.de

5

Stadtteile:

Flughafen, Niederrad, Oberrad, Sachsenhausen-Süd und Nord

 

 

 

 

 

 

5

Christine Beck

Teamleiterin

069/212-34654

christine.beck@stadt-frankfurt.de

7, 8, 9

Stadtteile:

Dornbusch, Eschersheim, Ginnheim, Hausen, Heddernheim, Niederursel, Praunheim, Rödelheim

 

 

 

 

 

 

6

Christian Stenzel

Teamleiter

069/212-34658

christian.stenzel@stadt-frankfurt.de

6

Stadtteile:

Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim,
Unterliederbach, Zeilsheim

 

Bitte beachten Sie:     Bei Projekt- oder Erschließungsvertragsgebieten kann die Zuständigkeit abweichen! In diesem Fall vermitteln wir Sie gerne zu Ihrem/r zuständigen Ansprechpartner/in!

 

Kontaktieren Sie uns per Post unter unserer Hausanschrift (Adam-Riese-Straße 25, 60327 Frankfurt am Main), Telefon oder E-Mail. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Bauvorhaben rund um das Thema „Erschließung“ und stehen Ihnen für Ihre weitergehenden Fragen gerne zur Verfügung.

 

Wenn Sie ein persönliches Gespräch wünschen, bitten wir hierzu um Terminvereinbarung. Dies ermöglicht uns, Ihnen und Ihrem Anliegen die volle Aufmerksamkeit und die entsprechend benötigte Zeit hierfür zu garantieren.

 

Wir freuen uns auf Sie! 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes „Erschließungsrecht“

Welche Möglichkeiten bestehen beispielhaft für die Herstellung von Erschließungsanlagen?

Die Stadt Frankfurt am Main als Träger der Erschließungslast hat verschiedene Möglichkeiten, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Beispielhaft zu nennen sind:

 

  • Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Stadt Frankfurt am Main

     

    Um eine Erschließungsanlage herzustellen, muss ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegen und die erforderlichen Mittel im Haushalt der Stadt Frankfurt am Main zur Verfügung stehen. Die Planung und Ausführung (Herstellung) wird nach erfolgter Ausschreibung an private Unternehmen vergeben. Die Überwachung der Ausführung erfolgt durch die zuständigen Fachstellen der Stadt Frankfurt am Main.

     

  • Herstellung von Erschließungsanlagen durch Dritte (zum Beispiel von Investoren, Vorhabenträgern, etc.) 

     

    Die Stadt Frankfurt am Main kann einem Dritten mit öffentlich-rechtlichem Vertrag (Erschließungsvertrag) die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch (§ 11 Abs.1 Satz 1 BauGB) übertragen.

     

    Dies setzt voraus, dass der Vertragspartner Eigentümer der Bau- und Erschließungsflächen im Vertragsgebiet (Baugebiet) ist und die Durchführung und Finanzierung der Erschließung ausschließlich von diesem übernommen wird.

Was versteht man unter dem Begriff „Erschließungssicherung“?

Ein zum Anbau bestimmtes Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 30 – 35 BauGB vorliegen und die Erschließung gesichert ist. Das bedeutet, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks über das öffentliche Straßennetz (verkehrliche Anbindung) und der Anschluss an die öffentliche Kanalisation gegeben sein muss.

 

In einem Baugebiet müssen befahrbare Straßenflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung und die Oberflächen-Entwässerung vorhanden sein.

Prüfung der gesicherten Erschließung von Bauvorhaben im Bauantragsverfahren

Die Prüfung der gesicherten Erschließung von bei der Bauaufsicht Frankfurt eingereichten Bauvorhaben ist Aufgabe des Amtes für Straßenbau und Erschließung. Die Einschaltung des Amtes für Straßenbau und Erschließung erfolgt als stadtinterner Vorgang in der Regel durch die Bauaufsicht Frankfurt.

 

Bauanträge, Bauvoranfragen, etc. werden dem Amt für Straßenbau und Erschließung mit einem amtlichen Lageplan (bei Vorfragen eine vereinfachte Plandarstellung), auf dem das Vorhaben dargestellt ist und den planungsrechtlichen Festsetzungen zur Stellungnahme vorgelegt. Nach Prüfung übersendet das Amt für Straßenbau und Erschließung seine Stellungnahme zur gesicherten Erschließung an die Bauaufsicht Frankfurt.

 

Wird bei dieser Prüfung festgestellt, dass zur Sicherung der Erschließung des Bauvorhabens konkrete Maßnahmen durchzuführen sind, nehmen wir direkt Kontakt mit der Bauherrschaft auf.

Gemeinsam mit der Bauherrschaft wird sodann die Durchführung entsprechender Maßnahmen abgestimmt.

 

Bei Bauvorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO) durchgeführt werden und bei genehmigungsfreien Bauvorhaben (§ 64 HBO) hat die Bauherrschaft die Frage der gesicherten Erschließung mit uns vor Baubeginn eigenverantwortlich zu klären.

Frühzeitige Prüfung der gesicherten Erschließung von Bauvorhaben vor Einreichung eines Bauantrages

Auch vor Einreichung eines Bauantrages bei der Bauaufsicht Frankfurt, stehen wir Ihnen in der Planungsphase bei Anfragen zu Ihren projektierten Bauvorhaben rund um das Thema der gesicherten Erschließung gerne zur Verfügung. Setzen Sie sich hierzu bitte mit Ihrem/r örtlich zuständigen fachkundigen Ansprechpartner/in in Verbindung. Diese finden Sie weiter oben auf dieser Seite.

Vergabe von Hausnummerierungen

Straßennamen und Hausnummern gewährleisten eine eindeutige und zuverlässige Orientierung im Stadtgebiet. Jedes Grundstück bzw. Grundstücksteil, das in selbständiger Weise nicht nur vorübergehend baulich oder gewerblich genutzt wird, ist mit der vom Magistrat der Stadt Frankfurt am Main (hier vertreten durch das Amt für Straßenbau und Erschließung) zugeteilten Hausnummer zu versehen.

 

Die Zuteilung der Hausnummer soll hierbei das schnelle Auffinden von Gebäuden zum Beispiel für Besucher und Versorgungsfahrzeuge ermöglichen und erleichtern. Insbesondere aus Gründen der Gefahrenabwehr sind erschlossene Grundstücke vom öffentlichen Straßenraum aus in Notfallsituationen durch Nothelfer (Rettungsdienste; Feuerwehr; Polizei) ohne zumutbare Behinderung zu erreichen.

 

Die Hausnummerierung wird von uns rechtsverbindlich mit kostenfreiem Bescheid festgesetzt. Adressat dieses Bescheides ist der/die Grundstückseigentümer/in, der/die auch für die Anbringung des Hausnummernschildes verantwortlich ist.

Vergabe von Hausnummerierungen im Bauantragsverfahren

Die Vergabe von Hausnummerierungen erfolgt bei einem Bauantragsverfahren (z. Bsp. bei Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen, etc.) als stadtinterner Vorgang. Nach Erteilung der Baugenehmigung durch die Bauaufsicht Frankfurt erfolgt die Hausnummerierung mit kostenfreiem Bescheid durch das Amt für Straßenbau und Erschließung.

 

Sofern die geplante Zugangssituation des Gebäudes bzw. der Gebäude auf dem Baugrundstück die Abstimmung eines Hausnummernkonzeptes unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Hausnummerierungen der Nachbargrundstücke notwendig macht, setzen wir uns direkt mit dem/der Eigentümer/in bzw. der Bauherrschaft in Verbindung.

 

Bei Bauvorhaben des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 65 HBO) und bei genehmigungsfreien Bauvorhaben (§ 64 HBO) stimmt der Hauseigentümer die Frage der korrekten bzw. zu vergebenden Hausnummer mit uns verantwortlich ab.

Vergabe von Hausnummerierungen auf Antrag

Eine Hausnummerierung kann auf schriftlichen Antrag eines Hauseigentümers oder eines von ihm bevollmächtigten Dritten erteilt werden, wenn eine neue bzw. weitere Hausnummerierung benötigt wird.

 

Den formlosen Antrag senden Sie bitte per Post an unsere Hausanschrift oder per E-Mail an info21.amt66@stadt-frankfurt.deInternal Link. Bitte geben Sie darin die genaue Bezeichnung des Grundstücks (Straße, Gemarkungs-, Flur- und Flurstücknummer) an. Dem Antrag ist ein aktueller Grundbuchauszug (Eigentümernachweis), gegebenenfalls eine Vollmacht und ein Lageplan beizufügen. Auf diesem Lageplan kennzeichnen Sie bitte alle Hauseingänge.