Erschließungsrecht
Die Erschließung, d.h. die Herstellung von Erschließungsanlagen ist nach § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine kommunale Aufgabe. Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB sind:
- die öffentlichen zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze;
- Sammelstraßen; d.h. öffentliche Straßen, die selbst nicht zum Anbau bestimmt aber zur Erschließung von Baugebieten notwendig sind;
- die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege);
- Parkflächen (für Fahrzeuge) und Grünanlagen sowie
- Lärmschutzanlagen.
Die Stadt Frankfurt am
Main muss alle Voraussetzungen dafür schaffen, damit die einzelnen zum Anbau
bestimmten Grundstücke eines Baugebietes auch so genutzt werden können.
Dies bedeutet
insbesondere, dass
- ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegen muss;
- zur Herstellung der Erschließungsanlage die erforderlichen Mittel im Haushalt der Stadt Frankfurt am Main zur Verfügung stehen müssen;
- Straßen oder Wege, über die jedes zum Anbau bestimmte Grundstück erreichbar sein muss, einschließlich
- erforderlicher Grünanlagen, Parkflächen (für Fahrzeuge) und Immissionsschutzanlagen gebaut werden,
- Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonleitungen durch die jeweiligen Versorgungsunternehmen zu verlegen sind,
- die Abwasserbeseitigung sichergestellt sein muss,
- Zufahrten für Feuerwehr, Krankenwagen, etc. gesichert sind sowie
- Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden.
Ein Rechtsanspruch auf
Erschließung besteht allerdings nicht (§ 123 Abs. 3 BauGB).
Wir haben Ihnen im
Weiteren die wichtigsten Fragen und Antworten über uns und unser Aufgabenprofil
zusammengestellt, um Ihnen einen kompakten Einblick zu ermöglichen.