Wahlrecht und Wahlberechtigung

Wahlrecht und Wahlberechtigung

Kommunalwahlen und Ausländerbeiratswahl (KAV)

Wahlrecht und Wahlberechtigung

Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann maximal so viele Stimmen vergeben wie Vertretende in den jeweiligen Parlamenten zu wählen sind:

  • Stadtverordnetenversammlung: 93 Stimmen
  • Ortsbeiräte: jeweils 19 bzw. 9 Stimmen (Harheim und Nieder-Erlenbach)
  • Kommunale Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV): 37 Stimmen

 

Die Stimmen können auf die Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedliche Wahlvorschläge verteilt werden (panaschieren). Dabei können je Bewerberin bzw. Bewerber jeweils bis zu drei Stimmen vergeben werden (kumulieren).

Ein Wahlvorschlag kann auch nur in der Kopfleiste gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Personen zu vergeben. Das hat zur Folge, dass jede Person in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme erhält, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind. Falls ein Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt. Eine Streichung gilt dabei nicht als Stimmvergabe.

Alle Möglichkeiten können auch miteinander kombiniert werden. Ein Wahlvorschlag kann in der Kopfleiste gekennzeichnet und in diesem Wahlvorschlag Bewerberinnen und Bewerber gestrichen werden. Darüber hinaus können an weitere Bewerberinnen bzw. Bewerber, auch in anderen Wahlvorschlägen, bis zu drei Stimmen vergeben werden.

Ungültig wird ein Stimmzettel, wenn mehr als die maximale Höchstzahl der Stimmen an verschiedene Wahlvorschläge vergeben wurden oder zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste (ohne weitere Bewerberstimmen) gekennzeichnet wurden. Sollten zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste gekennzeichnet sein und zusätzlich auch Bewerberstimmen vergeben sein, so sind zumindest die Bewerberstimmen gültig, so lange die Höchstzahl der zu vergebenen Stimmen nicht überschritten wurde.

Wahlberechtigt für die Stadtverordnetenwahl und die Ortsbeiratswahl ist, wer am Wahltag:

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben; entsprechendes gilt für den Ortsbezirk.

 

Für die Kommunale Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV) ist wahlberechtigt, wer am Wahltag:

  • ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit innehat,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet und
  • seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

 

Informationen zur Wählbarkeit, also dem passiven Wahlrecht, sind auf der Seite „Informationen für Wahlvorschlagsträger“ aufgeführt.