Wahlberechtigung von EU-Staatsangehörigen und im Ausland lebenden Deutschen

Wahlberechtigung von EU-Staatsangehörigen und im Ausland lebenden Deutschen

Europawahl 2024

Wahlberechtigung von EU-Staatsangehörigen und im Ausland lebenden Deutschen

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes,

  • die am Wahltage das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Wahlrecht für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland. Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

 

Wahlberechtigt sind damit alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

  • das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

 

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Die Eintragung erfolgt

  • von Amts wegen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 28. April 2024 bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

 

  • auf Antrag. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Das Antragsformular zur Eintragung in das WählerverzeichnisExternal Link ist auf der Seite der Bundeswahlleiterin verfügbar. Die Kontaktdaten für den postalischen Rückversand entnehmen Sie bitte der Kontaktbox in der rechten Spalte dieser Seite.

 

Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger, die von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen sind und sich nun entschlossen haben an der Europawahl in ihrem Herkunftsland teilzunehmen, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

 

Zusätzlich ist erforderlich, dass bis spätestens 19. Mai 2024 schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragt wird, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird. Der Antrag nicht mehr im Wählerverzeichnis geführt zu werdenExternal Link ist auf der Seite der Bundeswahlleiterin verfügbar. Auch hier ist erforderlich, dass Formular der Gemeinde im Original zu übermitteln. Die Kontaktdaten für den postalischen Rückversand entnehmen Sie bitte der Kontaktbox in der rechten Spalte dieser Seite.

Wahlrecht von Deutschen, die im Ausland leben

Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes) im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Weitere Informationen zum Wahlrecht von Auslandsdeutschen sind auf der Seite der BundeswahlleiterinExternal Link verfügbar.

Deutsche Staatsbürger, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union leben können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen entweder

  • auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen oder
  • in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.

 

Deutsche Staatsbürger, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union leben können, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, ebenfalls auf Antrag an Europawahlen teilnehmen, wenn sie

  • entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

 

Das Antragsformular zur Aufnahme in ein WählerverzeichnisExternal Link ist auf der Seite der Bundeswahlleiterin verfügbar. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich der postalische Versand des Formulars zulässig ist. Die Kontaktdaten für den postalischen Rückversand entnehmen Sie bitte der Kontaktbox in der rechten Spalte dieser Seite. Ein Rückversand per E-Mail ist nicht möglich.

Musterschreiben für EU-Staatsangehörige