Elektronische Kommunikation mit der Stadt Frankfurt am Main
Die Stadt Frankfurt am Main bietet Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation an. Gesetzliche Grundlage für die elektronische Kommunikation ist § 3a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 E-Government-Gesetz (EGovG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet hat; die Verpflichtung zur Eröffnung des Zugangs ergibt sich aus dem E-Government-Gesetz.
Nachstehend informieren wir über die Zugangseröffnung und
stellen Ihnen die De-Mail-Postfächer der Ämter sowie das Besondere
elektronische Behördenpostfach vor.