Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an ein Frankfurter BürgeramtInternal Link (egal, wo Sie in Frankfurt am Main wohnen).
Hier gelangen Sie zur Online-Terminvereinbarung.Internal Link
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Bitte beachten Sie die derzeitigen Regelungen zu Besuchen im Bürgeramt aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2Internal Link.
Für die An-, Um- und Abmeldung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat die Person zu sorgen, in deren Wohnung das Kind oder der Jugendliche einzieht. Ziehen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind um, obliegt Ihnen diese Verpflichtung. Zieht ein Kind hingegen alleine in eine Einrichtung (bspw. ein Kinderheim), so ist der Träger der Einrichtung als Wohnungsgeber zuständig.
Bei einem gemeinsamen Umzug der gesamten Familie genügt es, wenn ein Familienmitglied – unter Vorlage der Ausweisdokumente, Personenstandsurkunden und der WohnungsgeberbestätigungInternal Link aller Familienmitglieder – das Bürgeramt aufsucht.
Ziehen Sie nach einer Trennung vom anderen personensorgeberechtigten Elternteil aus der bisher gemeinsam genutzten Wohnung aus oder zieht Ihr Kind von einem Elternteil zum anderen, so benötigen Sie für die Änderung der Hauptwohnung das Einverstaendnis_Umzug_Kind (pdf , 30KB)Download Link. Alternativ können Sie eine schriftliche Vereinbarung über den Lebensmittelpunkt Ihres Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vorlegen.
• Ausweisdokumente aller Personen
Deutsche Staatsangehörige |
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EU-Bürger/-innen (inkl. Schweiz und Liechtenstein) |
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Nicht-EU-Bürger-/innen |
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• Wohnungsgeberbestätigung (pdf , 23KB)Download Link im Original (der Mietvertrag ist nicht ausreichend) (weitere InformationenInternal Link)
• Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person: ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular (pdf , 638KB)Download Link oder schriftliche Vollmacht der bevollmächtigenden Person/en.
• evtl. Einverständniserklärung des nicht mitziehenden Elternteils
• evtl. schriftliche Vereinbarung über den Lebensmittelpunkt des/der Minderjährigen
• evtl. eine familiengerichtliche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
Meldevorgänge sind gebührenfrei.
Meldevorgänge müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Bezug/Verlassen der Wohnung erfolgen.