FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Ordnungswidrigkeiten, Knöllchen

Zuständige Stelle

Die Adresse konnte nicht gefunden werden.
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Telefon
Verwarngeld - Verkehrsordnungswidrigkeiten
Bußgeld - Verkehrsordnungswidrigkeiten
sonstige Ordnungswidrigkeiten (kein Straßenverkehr)
E-Mail

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Leistungsbeschreibung

Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden VerkehrInternal Link

Als ruhender Verkehr werden parkende und haltende Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet. Oftmals werden Feuerwehrzufahrten, Radwege und Schwerbehindertenparkplätze blockiert, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Einspruch
Nach Zustellung des Bußgeldbescheides hat der oder die Betroffene die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einzulegen. Der Fall wird dann an die Amtsanwaltschaft zur Prüfung abgegeben.


Halterkostenbescheid
Kann bei Halt- und Parkverstößen der verantwortliche Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin nicht ermittelt werden, besteht die Möglichkeit, dem Halter oder der Halterin des Fahrzeuges die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zuvor hat der Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen erhalten. Ist der Fahrzeughalter mit dem Kostenbescheid nicht einverstanden, kann er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.


Verwarnung – Das Knöllchen am Scheibenwischer
Wo in zweiter Reihe auf der Fahrbahn geparkt wird oder Fahrrad- und Gehwege, Behindertenparkplätze, Zebrastreifen oder für Bewohner vorgesehene Parkmöglichkeiten blockiert und selbst Rettungswege durch parkende Fahrzeuge versperrt werden, ahndet die Ordnungsbehörde mit einem Knöllchen am Scheibenwischer.


Scheibenwischerverwarnung
Auf der sogenannten Scheibenwischerverwarnung befindet sich ein Hinweis über die Zahlungsmöglichkeit sowie das automatisch vergebene Aktenzeichen. Mit diesen Angaben hat der Betroffene die Möglichkeit, zeitnah das aufgedruckte Verwarnungsgeld (bis 55 €) zu begleichen. In der Regel erhält der oder die Betroffene zudem auch noch das Verwarnungsgeldangebot auf dem Postweg. Wird weiterhin nicht gezahlt erlässt die zuständige Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid der zusätzlich zum Verwarngeld weitere Gebühren enthält.


Privatanzeigen
Sie möchten als Privatperson festgestellte Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr zur Anzeige bringen? Hierfür steht Ihnen ein Online-FormularExternal Link zur Verfügung, bei dem Sie Schritt für Schritt durch den Anzeige-Prozess geführt werden. Für schriftliche Anzeigen können Sie weiterhin das Formular (PDF-Datei) am Ende dieser Seite unter "Dokumente" herunterladen, ausfüllen und per Post an das Ordnungsamt schicken.

 

Verkehrsordnungswidrigkeiten im fließenden VerkehrInternal Link

Rotlichtverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie das Halten oder Benutzen eines Mobiltelefons werden oft als Ordnungswidrigkeit im fließenden Verkehr festgestellt und mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet.

Abgabe des Führerscheins
Führerscheine, die in amtliche Verwahrung gegeben werden sollen, können in den Briefkasten des Dienstgebäudes in der Kleyerstraße 86 eingeworfen werden. Bitte geben Sie Ihr Aktenzeichen an. Im Fall einer Zusendung per Post, beginnt der Fahrverbotsvollzug mit dem Tag des Posteingangs. Nach Ablauf des Fahrverbotes sendet Ihnen die Bußgeldstelle den Führerschein rechtzeitig per Post an die uns bekannte Meldeanschrift zurück.


Auto-Posing
Das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet.


Fahrverbot

Ein Bußgeldbescheid, in dem neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet wird, erlangt zwei Wochen nach seiner Zustellung Rechtskraft, falls zuvor kein Einspruch eingelegt wurde.



Schonfrist – Wirksamkeit eines Fahrverbots
Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot gegen den Betroffenen oder die Betroffene verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht verhängt, so kann der oder die Betroffene eigenständig entscheiden, wann der Führerschein in Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

 

Allgemeine OrdnungswidrigkeitenInternal Link


Bei Verstößen, die nicht dem Straßenverkehr zugeordnet werden können, handelt es sich um allgemeine Ordnungswidrigkeiten. Dazu zählen beispielsweise Verstöße gegen
- das Waffengesetz,
- das Prostituiertenschutzgesetz,
- die Abfallsatzung und
- die Grünanlagensatzung.

Grünanlagen
Auch wenn wir uns im Grünen durchaus befreiter fühlen dürfen – das, was uns im menschlichen Zusammenleben selbstverständlich ist, gilt natürlich auch, wenn wir uns in einer öffentlichen Grünanlage aufhalten: Sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet oder geschädigt, nicht mutwillig behindert oder belästigt werden. Wer sich nicht an die Regeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen, in besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fällen sogar mit einem Verweis aus der öffentlichen Grünanlage und einem Betretungsverbot.


Illegale Ablage von Müll
Es ist wichtig Müll ordnungsgemäß zu entsorgen, um die Umwelt zu schützen. Wird Müll unsachgemäß entsorgt, kann dies zu einer Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft führen. Dies kann wiederum negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben. Wird Müll nicht vorschriftsmäßig entsorgt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz kann die falsche Müllentsorgung und -trennung mit einem Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Zuständig für die Aufnahme illegaler Müllablagerung ist die Stadtpolizei unter 069 212-44044.


Prostitution
Wer als Prostituierte in Deutschland tätig werden möchte, muss dies bei der zuständigen Behörde eigenständig anmelden. Für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG erforderlich.



Waffen
Das unerlaubte Führen von Einhandmessern oder Teleskopschlagstöcken stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß § 53 Waffengesetz kann dies mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Überweisungen

Bankverbindung
Kontoinhaber: Ordnungsamt Frankfurt
IBAN: DE57 5001 0060 0283 722603
BIC: PBNKDEFF
Postbank Frankfurt
Bitte geben Sie als Verwendungszweck Ihr Aktenzeichen an.

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