Kinderlärm
Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft, da er Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung ist.
Daher bestimmt das Bundes-Immissionsschutzgesetz § 22 (1a):
Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.
Ob Kinderlärm in Mehrfamilienhäusern den besonderen Toleranzbereich überschreitet, muss in der Regel für den Einzelfall juristisch geklärt werden.