Baumschutz: Keine Fällung ohne Antrag
Die Baumschutzsatzung regelt, wann gefällt werden darf
Auch auf privatem Grund haben Bäume einen hohen Wert für die Lebensqualität, für das Stadtklima und für die biologische Vielfalt. Ab einem bestimmten Stammumfang darf die Säge nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde angesetzt werden. Für jede Baumfällung muss ein neuer Baum nachgepflanzt werden.
In 1 Meter Höhe wird gemessen
Im bebauten Bereich (Innenbereich) gilt die Baumschutzsatzung (pdf , 20KB)Download Link für Laubbäume, Ginkgobäume und Walnussbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm und für Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm. Der Umfang wird in 1 Meter Höhe gemessen. Es ist verboten, diese Bäume ohne Genehmigung zu fällen oder zu zerstören.Auch außerhalb des bebauten Bereichs müssen Baumfällungen genehmigt werden. Rechtsgrundlage ist hier die Landschaftsschutzgebietsverordnung und die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes.
Wo die Satzung nicht gilt
Die Baumschutzsatzung gilt nicht für:
- Bäume im Wald;
- Bäume in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen und in öffentlich gewidmeten Straßen;
- Bäume in Gärtnereien und Baumschulen, die dem Erwerbszweck dienen;
- Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen.
Wohin mit dem Antrag?
Anträge für Baumfällgenehmigungen können beim Umweltamt -Untere Naturschutzbehörde- onlineExternal Link gestellt werden. Möchten Sie den Antrag postalisch einreichen? Nutzen Sie gerne dieses Formular Baumfällantrag zum Ausdrucken (pdf , 394KB)Download Link.