Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Pflege

Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige Menschen mit anerkanntem Pflegegrad in häuslicher Pflege haben nach § 45 b Sozialgesetzbuch (SGB) XI Anspruch auf einen zweckgebunden einzusetzenden Entlastungsbeitrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Diese Leistung kann mit/über anerkannte Anbieter:innen nach § 45 a SGB XI abgerechnet werden. Für den Antrags- und Anerkennungsprozess wenden Sie sich gerne an uns als anerkennende Behörde.


Aufgrund der von der hessischen Landesregierung nach dem SGB XI erlassenen Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung/PfluV) sowie den aktuellen Ausführungsbestimmungen bestehen folgende Möglichkeiten der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag:


Angebote zur Entlastung von Pflegenden, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in Ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen.


Grundsätzlich anerkennungsfähig sind:


  • Pflegebegleitung sowie damit einhergehende Entastungsangebote


Angebote zur Entlastung im Alltag
müssen der Versorgung der Pflegebedürftigen mit den zum täglichen Leben in einem Privathaushalt erforderlichen hauswirtschaftlichen Hilfen, insbesondere der Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkauf von Waren des täglichen Lebens, bestimmten Botengängen, der üblichen Reinigung der Wohnräume und dem sich kümmern um die anfallende Wäsche dienen.


Dazu gehören nicht Leistungen wie zum Beispiel die Instandhaltung von Gebäuden, die Pflege von Außenanlagen und Handwerkerleistungen.


Grundsätzlich anerkennungsfähig sind:


  • Service- und Entastungsangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen


Betreuungsangebote
, in denen ehrenamtliche Helfer:innen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen. Hierzu zählen auch Begleitung und Beaufsichtigung.


Grundsätzlich anerkennungsfähig sind:


  • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen mit mindestens Pflegegrad 1
  • Helfer:innenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer:innen
  • Familienentlastende Dienste und
  • entsprechende Betreuungsangebote

Als Anbieter können anerkannt werden:

Anbierterform I


Nichtgewerblich tätige juristische Personen, insbesondere freie Träger, Einrichtungen und Organisationen, die vorwiegend qualifiziert ehrenamtlich Tätige als leistungserbringende Personen einsetzen.


Anerkennungsfähig sind hier:


  • Betreuungsangebote
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden
  • Angebote zur Entlastung im Alltag

Anbierterform II


Für Angebote nach § 45a, Abs.1, Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB XII auch gewerblich Tätige im Sinne des § 15 EStG und selbstständig Tätige im Sinne des § 18 EStG. 


Anerkennungsfähig sind hier ausschließlich:

  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden
  • Angebote zur Entlastung im Alltag

In dieser Anbieterform dürfen keine Betreuungsleistungen erbracht werden!


Anbierterform III


Für Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI auch qualifizierte Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses bei der leistungsempfangenden Person im häuslichen Bereich anbieten.


Anerkennungsfähig sind hier ausschließlich:


  • Angebote zur Entlastung im Alltag

In dieser Anbieterform dürfen keine Betreuungsleistungen/Leistungen zur Entlastung von Pflegenden erbracht werden!


Anbierterform IV


Für Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI auch Einzelpersonen als Nachbarschaftshelfer:innen gem. § 4a Pflegeunterstützungsverordnung.


Anerkennungsfähig sind hier ausschließlich:


  • Angebote zur Entlastung im Alltag


In dieser Anbieterform dürfen keine Betreuungsleistungen/Leistungen zur Entlastung von Pflegenden erbracht werden!


Einzelpersonen können nur als Nachbarschaftshelfer:innen anerkannt werden, wenn


  1. die Unterstützung auf der Basis eines freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem Bezug ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgt,
  2. eine Unterstützung von höchstens drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat erfolgt,
  3. für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangt wird,
  4. eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Erste-Hilfe-Kurses nachgewiesen wird. Der Kurs muss wenigstens innerhalb von 3 Jahren vor Antragstellung absolviert worden sein.
  5. leistungserbringende Personen mit der leistungsempfangenden Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind noch mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben; die Regelung des § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

 

Förderung nach § 45c ff SGB XI


Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen der Anbieterform I auf Antrag auch eine Förderung von anerkannten Angeboten nach § 45c ff SGB XI möglich. Die Förderung bezieht sich auf den Auf- und Ausbau von Angeboten und Modellvorhaben und dort insbesondere auf die notwendigen Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden durch Fachkräfte verbunden sind. Die Förderung erfolgt zu 50 % aus Mitteln der Pflegeversicherung und zu 50 % aus kommunalen Mitteln.

Anerkennende Stelle für die Stadt Frankfurt am Main

Jugend- und Sozialamt Frankfurt am Main
Leitstelle Älterwerden im Rathaus für Senioren
Hansaallee 150
60320 Frankfurt am Main

 

Wenn Sie als Anbieter:in nach § 45 a, Abs. I SGB XI anerkannt werden, bzw eine Förderung nach § 45c ff. SGB XI beantragen möchten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

Bitte richten Sie Ihre Anfragen per E-Mail an entlastungsangebote45@stadt-frankfurt.deInternal Link oder
per Telefon an 069 / 212 - 45065Internal Link

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