Baulandbereitstellung durch Bodenordnung
Die Stadt Frankfurt a.M. erfährt
derzeit einen stetigen Zuwachs der Bevölkerung und steht daher vor der
Herausforderung ihre Bevölkerung mit Wohnraum und Gewerbeflächen zu versorgen.
Dabei ist der erhebliche
Bevölkerungszuwachs kein neues Problem für die Stadt. Bereits in der Zeit am
Ende des 19. Jahrhunderts hat diese Entwicklung zur Einführung eines neuen
städtebaulichen Instruments, der Umlegung, geführt.
Das vom Frankfurter
Oberbürgermeister Franz Adickes konzipierte und 1902 vom Preußischen Landtag
verabschiedete, auch als „Lex Adickes“ bekannte, Gesetz über die Umlegung von
Grundstücken in Frankfurt am Main schaffte die Voraussetzung für eine
spekulationsfreie Siedlungsplanung.
Damit hatte Adickes ein
Grundstückstauschverfahren etabliert, das bis heute in seinen wesentlichen
Punkten als Umlegung oder vereinfachte Umlegung im Baugesetzbuch (BauGB) wiederzufinden
ist.
Mit der Umlegung oder vereinfachten Umlegung, als zentralem
Element des Baulandbereitstellungsprozesses, werden nicht nur die örtlichen
Verkehrs- und Grünflächen bereitgestellt, sondern auch bebaute und unbebaute
Grundstücke in der Weise neu geordnet, so dass nach Lage, Form und Größe für
die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Die Umlegung ist laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes eine
verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das
Grundstückstauschverfahren ist im Gegensatz zur Enteignung in erster Linie auf
den Ausgleich der privaten Interessen der Eigentümer gerichtet. Wert und
Bestand des Eigentums werden somit garantiert.
Durch die Umlegung und die vereinfachte Umlegung werden - anders als bei privatrechtlichen Regelungen - ohne notarielle Verträge und behördliche Genehmigungen baureife Grundstücke durch Verwaltungsakte geschaffen.