Hygienepläne für Schulen, Kindereinrichtungen (KGE) und Gemeinschaftseinrichtungen
Gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Schulen, Kindereinrichtungen (KGE) und Gemeinschaftseinrichtungen ab 2001 verpflichtet, in Hygieneplänen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit dem Hygieneplan wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in den betreffenden Einrichtungen zu minimieren.
Die Ausarbeitung soll unter Berücksichtigung der folgenden Schritte erfolgen:
- Infektionsgefahren analysieren
- Risiken bewerten
- Risikominimierung ermöglichen
- Überwachungsverfahren festlegen
- den Hygieneplan selbst turnusmäßig überprüfen
- Dokumentations- und Schulungserfordernisse festlegen
Es erscheint sinnvoll, die Blickrichtung eines Hygieneplanes in derartigen Einrichtungen nicht eng auf die Vermeidung von Infektionsgefahren zu beschränken, sondern bestimmte Aspekte des Arbeitsschutzes, der Lufthygiene und der allgemeinen Hygiene mit zu berücksichtigen.
Als Hilfestellung für die Frankfurter Schulen, Kindereinrichtungen (KGE) und Gemeinschaftseinrichtungen wurden vom Gesundheitsamt Muster-Hygienepläne erstellt, auf deren Grundlage die jeweilige Einrichtungen "ihren" aktuellen Hygieneplan entwickeln kann.
Falls es die besonderen Bedingungen in einer Einrichtung erfordern, ist der Hygieneplan entsprechend zu erweitern oder zu kürzen.
Ebenso können Sie weitere Informationen im "Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden" des Umweltbundesamtes finden.
Stand: August 2017