Baumfällantrag

Baumfällantrag

Baumschutz

Baumschutz: Keine Fällung ohne Antrag

Die Baumschutzsatzung regelt, wann gefällt werden darf

Auch auf privatem Grund haben Bäume einen hohen Wert für die Lebensqualität, für das Stadtklima und für die biologische Vielfalt. Ab einem bestimmten Stammumfang darf die Säge nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde angesetzt werden. Für jede Baumfällung muss ein neuer Baum nachgepflanzt werden.

Baumunfang messen
Baumunfang messen © Stadt Frankfurt am Main , Foto: Stefan Cop

In 1 Meter Höhe wird gemessen

Im bebauten Bereich (Innenbereich) gilt die Baumschutzsatzung (pdf , 20KB)Download Link für Laubbäume, Ginkgobäume und Walnussbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm und für Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm. Der Umfang wird in 1 Meter Höhe gemessen. Es ist verboten, diese Bäume ohne Genehmigung zu fällen oder zu zerstören.

Auch außerhalb des bebauten Bereichs müssen Baumfällungen genehmigt werden. Rechtsgrundlage ist hier die Landschaftsschutzgebietsverordnung und die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes.

Wo die Satzung nicht gilt

Die Baumschutzsatzung gilt nicht für:

  • Bäume im Wald;
  • Bäume in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen und in öffentlich gewidmeten Straßen;
  • Bäume in Gärtnereien und Baumschulen, die dem Erwerbszweck dienen;
  • Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen.

Wohin mit dem Antrag?

Anträge für Baumfällgenehmigungen können beim Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde – gestellt werden - siehe Formular Baumfällantrag (pdf , 394KB)Download Link.
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