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Nachdem immer wieder Fragen zur Weitergeltung der alten (grauen bzw. rosaroten) deutschen Führerscheine auftauchen, muss erneut klargestellt werden, dass diese weiterhin in allen Ländern der Europäischen Union gültig bleiben. Nach der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG müssen nämlich sämtliche bisher geltenden Führerschein-Dokumente in den anderen EU-Staaten anerkannt werden; es darf weder die neue Führerschein-Plastikkarte noch eine Übersetzung noch gar zusätzlich ein internationaler Führerschein verlangt werden. Dies hat auch die EU-Kommission mit Entscheidung vom 21.3.2000 ausdrücklich bestätigt (siehe Fußnote).
Deutsche Auto-Urlauber sind in der Vergangenheit
gelegentlich im Ausland beanstandet worden, wenn sie mit ihrem alten
Führerschein in eine Polizeikontrolle gerieten.
Denn die ausländische
Polizei kennt oft die genaue Rechtslage nicht und verlangt manchmal den 1999
eingeführten neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
Sollte dennoch
ein älterer Führerschein bei einer Verkehrskontrolle nicht akzeptiert werden,
wird man häufig ums Zahlen (wenn möglich unter Vorbehalt oder als
Sicherheitsleistung) kaum herumkommen, da die Behörde den Betroffenen zwecks
Eintreibung des Bußgeldes am Weiterfahren hindern oder eine Sicherheitsleistung
verlangen kann. Aus dem Strafzettel sollten aber sowohl der bezahlte Betrag, als
auch der Zahlungsgrund zu ersehen sein. Wer über eine Rechtsschutzversicherung
verfügt, kann versuchen, den Bescheid mit Hilfe eines ausländischen Anwalts
anzufechten, um so sein Geld zurückzubekommen.
Anders jedoch in
Österreich: An Ort und Stelle verhängte Bußgelder werden in Österreich in der
Regel in Form eines Organstrafmandats ausgestellt, das nicht mittels eines
Einspruchs angefochten werden kann. Hier führt stattdessen die Verweigerung der
Bezahlung der Geldbuße an Ort und Stelle zur Anzeigeerstattung und Einleitung
eines Verwaltungsstrafverfahrens mit der Folge, dass dem Betroffenen eine
rechtsmittelfähige Strafverfügung nach Deutschland nachgeschickt wird. Diese
Verfügung ist in Deutschland aufgrund eines Vollstreckungshilfeabkommens (gilt
nur für Österreich) vollstreckbar. Gegen die Strafverfügung kann, ggf. mit Hilfe
eines österreichischen Anwalts, Einspruch eingelegt werden.
Wer jedoch
unbedingt von vorneherein etwaigen Problemen aus dem Weg gehen möchte, kann
seinen alten Führerschein gegen das neue EU-Dokument umtauschen. Dieser
Verwaltungsvorgang kostet € 30,30. Die Wartezeit beträgt sechs Wochen. Diese
Maßnahme empfiehlt sich vor allem dann, wenn der Betroffene häufig ins Ausland
fährt, der vorhandene Führerschein mit einem alten Foto versehen ist oder
Eintragungen nicht mehr gut lesbar
sind.
Fußnote:
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 über
Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (Bekanntgegeben
unter Aktenzeichen K(1999) 511) (2000/275/EG)
Die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften hat folgende Entscheidung erlassen:
-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel
1
- gestützt auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über
den Führerschein (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG (2),
insbesondere auf die Artikel 1 Absatz 2 und 10 Absatz 1,
in Erwägung
nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dieser Richtlinie werden die von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Artikel
2 Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht ausgestellten
Führerscheine, gegenseitig anerkannt.
(2) Der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung von Führerscheinen umfasst die volle Anerkennung aller einem
Führerscheininhaber im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden
einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse.