Windpocken
Was sind Windpocken?
Windpocken sind eine Viruserkrankung, die aufgrund der hohen Ansteckungsfähigkeit meist im Kindesalter auftritt.
Windpocken werden durch Varizella-Zoster-Viren hervorgerufen. Diese bleiben nach der ersten Infektion lebenslang im Körper und können im späteren Leben eine Gürtelrose hervorrufen.
Informationen zu Windpocken
Wie äußert sich die Erkrankung?
Die Erkrankung beginnt 8 – 28 Tage nach der
Ansteckung mit einem juckenden, in Schüben auftretenden Hautausschlag und
Fieber. Die roten Flecken entwickeln sich zu flüssigkeitsgefüllten Bläschen und
schließlich zu Krusten. Sie finden sich sowohl auf der Haut, als auch auf den
Schleimhäuten. Vor allem Erwachsene können hohes Fieber entwickeln und sich
schwerkrank fühlen. Nach 1 – 2 Wochen heilt der Ausschlag ab.
Bei Erwachsenen und speziell bei Schwangeren kann
infolge einer Infektion mit Windpocken eine Lungenentzündung als schwerwiegende
Komplikation auftreten. In seltenen Fällen kommt es zu einer Hirnhautentzündung
(Meningitis).
Eine Infektion in der 5. – 24.
Schwangerschaftswoche führt in 1 – 2 % der Fälle zu Fehlbildungen des
ungeborenen Kindes. Gefürchtet sind die Windpocken auch zum Zeitpunkt der
Geburt, da es bei erkrankten Neugeborenen, deren Mütter keine Abwehrstoffe
haben, zu lebensbedrohlichen Verläufen kommen kann.
Bei einer Erkrankung an Gürtelrose während der
Schwangerschaft ist bisher kein erhöhtes Risiko für das Kind beobachtet worden.
Wie wird die Erkrankung übertragen?
Die Viren gelangen bei den Windpocken durch kleinste
Tröpfchen, z. B. beim Sprechen in die Luft (Tröpfcheninfektion) und können auch
als Schmierinfektion durch die Bläschenflüssigkeit übertragen werden. Windpocken
sind sehr ansteckend.
Bei einer
Gürtelrose ist nur der Bläscheninhalt ansteckend, der über die Luft oder direkt
übertragen, zu Windpocken, nicht jedoch zur Gürtelrose führen kann.
Die durchgemachte
Erkrankung hinterlässt einen lebenslangen Schutz vor Windpocken. Ob ein Schutz
besteht, kann im Einzelfall durch eine Blutuntersuchung festgestellt werden.
Wie wird die Erkrankung behandelt?
Da es sich
um eine durch Viren ausgelöste Krankheit handelt, sind Antibiotika unwirksam.
Behandeln kann man mit fiebersenkenden und mit juckreizstillenden Medikamenten
sowie mit Salben gegen den Hautausschlag. Bei Komplikationen, immungeschwächten
Patienten sowie bei Gürtelrose wird mit virushemmenden Mitteln behandelt.
Wie lange ist ein Erkrankter
ansteckungsfähig?
Bei Windpocken
beginnt die Ansteckungsfähigkeit 1 – 2 Tage vor Erkrankungsbeginn und endet 5 –
7 Tage, nachdem die letzten Bläschen entstanden sind.
Eine Gürtelrose
ist ansteckend, bis die letzten Bläschen verkrustet sind.
Wie schütze ich mich und andere vor
Ansteckung?
Immungeschwächte
Personen und nicht immune Schwangere sollten den Kontakt zu Erkrankten meiden.
Ist eine Impfung möglich?
Zum Schutz vor
Windpocken gibt es einen gut verträglichen Impfstoff. Seit 2004 wird die
Impfung für alle Kinder und Jugendlichen ab dem 12. Lebensmonat empfohlen.
Des Weiteren
sollten sich Frauen mit Kinderwunsch vor der Schwangerschaft, Kontaktpersonen
von Immungeschwächten sowie Beschäftigte im Gesundheitswesen, die noch keine
Windpocken hatten, impfen lassen. Nicht geimpft werden sollte, wenn eine akute
Erkrankung oder eine erworbene Immunschwäche bestehen. Auch Schwangere dürfen
nicht mehr geimpft werden. Für sie gibt es im Bedarfsfall zum Schutz ein
Immunglobulin.
Welche Regelungen gelten für
Gemeinschaftseinrichtungen?
Kinder
und Beschäftigte, die an Windpocken erkrankt sind, dürfen
Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend nicht besuchen, weil sie andere
anstecken könnten. Bereits der Verdacht auf eine solche Erkrankung führt zu
einem Besuchsverbot.
Die Einrichtung darf wieder
besucht werden, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr
zu befürchten ist. Dies ist 7 Tage nach Beginn einer unkomplizierten
Erkrankung, d. h. mit dem vollständigen
Verkrusten aller Bläschen, der Fall. Ein ärztliches Attest ist nicht
erforderlich.
Das Besuchsverbot gilt auch
für nichtimmune Personen, die in ihrer Wohngemeinschaft Kontakt zu Erkrankten
oder Erkrankungsverdächtigen hatten.
Ist die Erkrankung meldepflichtig?
- Ärzte und Labore: Meldepflichtig sind der Verdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Masern oder der Labornachweis der Erkrankung.
- Kindergemeinschaftseinrichtung: Es besteht eine Mitteilungspflicht für erkrankte Beschäftigte und Kinder bzw. deren Sorgeberechtigten gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung und eine Meldepflicht der Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt.