Rotaviren

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Rotaviren

Was sind Rotaviren?

Rotaviren sind eine der häufigsten Erreger akuter Durchfallerkrankungen und kommen oft bei Kleinkindern (< 5 Jahren) zwischen Februar und April vor. Bei Säuglingen, Kleinkindern, alten Menschen und abwehrgeschwächten Patienten können sie einen starken Durchfall auslösen, der u. U. zu einem erheblichen Flüssigkeitsverlust führt.

Informationen zu Rotaviren

Wie äußert sich die Erkrankung?
Die Erkrankung beginnt etwa 1 – 3 Tage nach der Ansteckung mit plötzlichem Erbrechen und wässrigen Durchfällen, oft mit Schleimbeimengungen. Fieber und Bauchschmerzen können hinzukommen.
Die Krankheitsdauer beträgt in der Regel 2 – 6 Tage. Bei Säuglingen, Kleinkindern, alten Menschen und abwehrgeschwächten Patienten können die starken Durchfälle und das Erbrechen zu lebensbedrohlichen Flüssigkeitsverlusten führen. 

Welche Übertragungswege sind bekannt?
Die größte Rolle spielt die direkte Übertragung der Erreger von Mensch zu Mensch.
Die Viren werden mit dem Stuhl ausgeschieden. Bei unzureichender Hygiene, z. B. nach dem Toilettenbesuch, können die Viren über die Hände weitergegeben werden (Schmierinfektion). 

Wie wird die Erkrankung behandelt?
Bei Erkrankten in gutem Allgemeinzustand reicht in der Regel eine Behandlung der Beschwerden aus (sog. symptomatische Behandlung).
Trinken Sie ausreichend, um Flüssigkeits- und Salzverluste, die durch Durchfall und Erbrechen entstehen, auszugleichen (z. B. Fruchtsaft, Salzstangen oder Bananen). Achten Sie auf Bettruhe und körperliche Schonung.
Eine Behandlung mit Antibiotika ist nicht wirksam, da die Erkrankung durch Viren verursacht wird. 

Wie lange ist ein Erkrankter ansteckungsfähig?
Solange Erreger ausgeschieden werden, besteht Ansteckungsgefahr. Dies dauert in der Regel ca. 8 Tage, auch wenn keine Krankheitssymptome mehr bestehen.
In seltenen Fällen können die Erreger von Frühgeborenen und abwehrgeschwächten Patienten bis zu 30 Tagen ausgeschieden werden. 

Wie schütze ich mich und andere vor Ansteckung?

  • Waschen Sie sich die Hände vor dem Essen und nach jedem Toilettenbesuch gründlich mit Seife.
  • Achten Sie darauf, dass Sie Ihre eigene Seife oder Flüssigseife aus geeigneten Spendern verwenden.
  • Verwenden Sie zu Hause ein eigenes Handtuch oder Einmalhandtücher.
  • In Gemeinschaftseinrichtungen sollten grundsätzlich Einmalhandtücher (Papier oder Tuchspendersysteme mit Rückholmechanismus) und Flüssigseife aus geeigneten Spendern verwendet werden.
  • Desinfizieren Sie Ihre Hände mit einem alkoholischen Händedesinfektionsmittel, das Viren abtötet („viruzid“) und tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz, wenn Sie Kontakt zu Stuhl oder Erbrochenem eines Erkrankten hatten.

Ist eine Impfung möglich?
Bei der Rotavirus-Impfung handelt es sich um eine Schluckimpfung mit einem oralen Lebendimpfstoff.
Seit Juli 2013 wird die routinemäßige Rotavirus-Impfung von < 6 Monate alten Säuglingen von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen.

Welche Regelungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen?
Kinder unter sechs Jahren, mit einer ansteckenden Magen-Darm-Erkrankung dürfen Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten vorübergehend nicht besuchen, weil sie andere Kinder anstecken könnten. Hierzu zählt auch die Erkrankung durch Rotaviren. Bereits der Verdacht auf eine solche Erkrankung führt zu einem Besuchsverbot.
Das Kind sollte zwei Tage symptomfrei sein, bevor es die Kindergemeinschaftseinrichtung wieder besucht. Ein ärztliches Attest zur Wiederzulassung ist nicht erforderlich.
Für Erwachsene und Schulkinder über sechs Jahren gilt dieses Besuchsverbot nicht.

Darf ich im Lebensmittelbereich arbeiten?
Wenn bei Ihnen der Verdacht auf oder eine Erkrankung an einer Rotavirusinfektion vorliegt, dürfen Sie bestimmte Lebensmittel nicht gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in Umlauf bringen. Sie dürfen keine Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern o.ä. Einrichtungen ausüben und sind verpflichtet, den Arbeitgeber über das vorübergehende Tätigkeitsverbot zu informieren.
Dies gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen (z.B. Kochgeschirr), dass dadurch eine Übertragung auf Lebensmittel zu befürchten ist.
Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit sollte frühestens zwei Tage nach dem Abklingen der klinischen Symptome unter Einhaltung konsequenter Händehygiene erfolgen.

Ist die Erkrankung meldepflichtig?

  • Ärzte und Labore: Meldepflichtig ist der Verdacht auf oder die Erkrankung durch Rotaviren, wenn Personen betroffen sind, die im Lebensmittelbereich arbeiten oder mehrere Erkrankungsfälle auftreten, die einen zeitlichen und/oder örtlichen Zusammenhang vermuten lassen, sowie der direkte Labornachweis von Rotaviren aus dem Stuhl bei Hinweis auf eine akute Infektion.
  • Kindergemeinschaftseinrichtungen: Es besteht eine Mitteilungspflicht für erkrankte Kinder unter 6 Jahren bzw. deren Sorgeberechtigten an die Kindergemeinschaftseinrichtung und eine Meldepflicht der Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt.

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