Keuchhusten (Pertussis)

Keuchhusten (Pertussis)

Infektionskrankheiten A-Z

Keuchhusten (Pertussis)

Was ist Keuchhusten?

Keuchhusten wird durch Bakterien (Bordetella pertussis) ausgelöst und ist hoch ansteckend. Weltweit ist Keuchhusten eine der häufigsten Infektionskrankheiten der Atemwege. Der Keuchhusten-Erreger bildet Toxine (Giftstoffe), welche die Schleimhäute der Luftwege schädigen. In Deutschland ist die Mehrheit der Kinder gegen Keuchhusten geimpft. Hier trifft die Krankheit daher zunehmend nicht ausreichend geschützte Jugendliche und Erwachsene.

Informationen zu Keuchhusten

Wie äußert sich die Erkrankung?
6 – 20 Tage nach der Ansteckung beginnt die Erkrankung mit grippeähnlichen Beschwerden, die etwa 1 – 2 Wochen anhalten. Hierzu gehören Schnupfen, mäßiges Fieber, allgemeine Schwäche und leichter Husten.
Danach folgen für 4 – 6 Wochen die typischen häufigen Hustenanfälle (Stakkatohusten), mit anschließendem Hervorwürgen von zähem Schleim sowie Erbrechen. Diese treten gehäuft nachts auf.
Während der nächsten 6 – 10 Wochen klingen die Hustenanfälle allmählich ab. Die Erkrankung kann folglich mehrere Monate andauern.
Bei Erwachsenen kann Keuchhusten auch ohne die typischen Hustenanfälle vorkommen, z. B. nur als länger andauernder Husten.
Komplikationen des Keuchhustens sind Lungen- und Mittelohrentzündungen sowie in seltenen Fällen Krampfanfälle und Erkrankungen des Gehirns mit dauerhaften Folgeschäden.
Besonders gefürchtet sind bei jungen Säuglingen lebensbedrohliche Hustenanfälle mit Atemstillstand. 

Wie wird die Erkrankung übertragen?
Die Erkrankung wird beim Niesen, Husten, Küssen oder Sprechen weitergegeben (Tröpfcheninfektion).
Der Erreger ist sehr ansteckend und kann auch bei geimpften Personen vorrübergehend auf der Rachenschleimhaut vorhanden sein. 

Wie wird die Erkrankung behandelt?
Die Gabe von Antibiotika ist in den ersten 3 Wochen der Erkrankung sinnvoll, besonders um einer weiteren Übertragung der Erreger vorzubeugen.
Die Dauer der Erkrankung und Heftigkeit der Hustenanfälle wird hierdurch oft nicht mehr wesentlich beeinflusst. Schwerkranke Säuglinge sollten im Krankenhaus behandelt werden. 

Wie lange ist ein Erkrankter ansteckungsfähig?

Infizierte Personen sind schon kurz vor Beginn der akuten Erkrankung ansteckungsfähig und können die Erreger bis 3 Wochen nach Beginn des Hustenstadiums weitergeben. Unter einer erfolgreichen antibiotischen Therapie hört die Ansteckungsfähigkeit nach 5 Tagen auf. 

Wie schütze ich mich und andere vor Ansteckung?
Engen Kontaktpersonen, z. B. Familienangehörigen eines Erkrankten, wird eine vorbeugende Behandlung mit Antibiotika empfohlen.
Dies gilt auch für Personen, die geimpft sind, wenn sie Säuglinge und Kleinkinder betreuen, da sie ohne selbst zu erkranken dennoch die Bakterien übertragen können. 

Ist eine Impfung möglich?

Es steht ein wirksamer und gut verträglicher Impfstoff zur Verfügung.
Die Impfung wird bei Säuglingen und Kleinkindern vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitits, Hepatitis B und Haemophilus influenzae Typ b durchgeführt.
Da für Jugendliche und Erwachsene ein Impfstoff alleine gegen Keuchhusten nicht zur Verfügung steht, sollte bei jeder Auffrischimpfung gegen Tetanus und Diphtherie geprüft werden, ob eine Kombination mit dem Keuchhustenimpfstoff sinnvoll ist.
Ein frühzeitiger und vollständiger Impfschutz für die besonders gefährdeten Säuglinge und Kleinkinder wird ab dem 3. Lebensmonat dringend empfohlen.
Auch Erwachsene sollten den Impfstatus bei ihrem behandelnden Arzt überprüfen und ggf. vervollständigen lassen. 

Welche Regelungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen?
Kinder und Beschäftigte, die an Keuchhusten erkrankt sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen, weil sie andere anstecken könnten. Bereits der Verdacht auf eine solche Erkrankung führt zu einem Besuchsverbot.
Die Einrichtung darf wieder besucht werden, wenn die erkrankte Person nicht mehr ansteckend ist. Dies ist frühestens 5 Tage nach geeigneter Antibiotikatherapie oder ohne Antibiotika 3 Wochen nach Auftreten der ersten Symptome der Fall. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Enge Kontaktpersonen dürfen die Einrichtung weiter besuchen, solange kein Husten auftritt. Sollten Sie an Husten erkranken, besteht wegen Verdachts auf Keuchhusten ein Besuchs- und Tätigkeitsverbot für Kindergemeinschaftseinrichtungen, bis der Arzt die Erkrankung an Keuchhusten ausgeschlossen hat.
Das Gesundheitsamt kann in Einzelfällen eine Ausnahmeregelung hierzu treffen. 

Ist die Erkrankung meldepflichtig?

  1. Ärzte und Labore: Meldepflichtig sind der Verdacht, die Erkrankung und der Tod an Keuchhusten oder der Labornachweis der Erkrankung.
  2. Kindergemeinschaftseinrichtungen: Es besteht Mitteilungspflicht für erkrankte Beschäftigte und Kinder bzw. deren Sorgeberechtigten gegenüber der Kindergemeinschaftseinrichtung und eine Meldepflicht der Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt.
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