Mumps
Was ist Mumps?
Mumps (Parotitis epidemica, auch Ziegenpeter genannt) ist eine weltweit verbreitete Infektionskrankheit, die in jedem Alter auftreten kann. Typischerweise ist die Mumps-Erkrankung durch eine schmerzhafte einseitige, häufiger auch doppelseitige Schwellung der Ohrspeicheldrüse gekennzeichnet.
Informationen zu Mumps
Wie äußert sich die Erkrankung?
Ca. 12 – 25 Tage nach der Ansteckung treten Fieber, Kopf- und Halsschmerzen sowie eine schmerzhafte Schwellung der Ohrspeicheldrüse auf. Die Beschwerden dauern typischerweise 3 – 8 Tage an.
Komplikationen können eine Entzündung des Gehirns und der
Hirnhäute, Schwerhörigkeit sowie eine Hodenentzündung sein, die (in seltenen Fällen)
zur Unfruchtbarkeit führen kann. Eine Ansteckung in der Schwangerschaft, vor allem
in den ersten 3 Monaten, führt zu einem erhöhten Risiko für eine Fehlgeburt.
Wie wird die Erkrankung übertragen?
Mumpsviren werden beim Niesen, Husten und Sprechen sehr leicht von Mensch zu Mensch übertragen (Tröpfcheninfektion).
Wie wird die Erkrankung behandelt?
Es gibt keine spezifische Behandlung für Mumps. In der akuten Krankheitsphase sollten Patienten Bettruhe einhalten. Behandeln kann man mit Medikamenten, die das Fieber senken und Schmerzen stillen.
Die Erkrankung hinterlässt einen lebenslangen Schutz. Sollten Sie nicht wissen, ob Sie schon geimpft wurden oder bereits an Mumps erkrankt waren, kann Ihr Hausarzt eine Blutuntersuchung veranlassen, um die Immunität festzustellen.
Wie lange ist ein Erkrankter
ansteckungsfähig?
Ansteckungsgefahr besteht
3 Tage
vor Beginn der Schwellung der Ohrspeicheldrüsen und bis zu 5 Tage danach.
Wie schütze ich mich und andere vor
Ansteckung?
Einen wirksamen Schutz gegen Mumps bietet die gut verträgliche Impfung. Sie wird als Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR-Impfung) oder zusätzlich noch mit der Impfung gegen Windpocken (Varizellen) als MMRV-Impfung empfohlen.
Die Erstimpfung sollte im Alter von 11 – 14 Monaten erfolgen, gefolgt von der notwendigen 2. Impfung im Alter von 15 – 23 Monaten, frühestens jedoch 4 Wochen nach der ersten Impfung.
Bis zum 18. Lebensjahr sollten alle Kinder und Jugendliche 2 MMRV-Impfungen erhalten haben. Versäumte Impfungen können jederzeit nachgeholt werden.
Des Weiteren sollten sich Frauen mit Kinderwunsch vor der Schwangerschaft impfen lassen.
Da Mumpsviren sehr ansteckend sind, wird im Falle eines Mumpsverdachts bzw. einer nachgewiesenen Erkrankung eine sofortige Impfung für enge Kontaktpersonen v. a. in Kindergemeinschaftseinrichtungen empfohlen, falls diese weder vollständig gegen Mumps geimpft wurden
(2 Impfungen) noch daran erkrankt waren. Diese Impfung („Inkubationsimpfung“) sollte möglichst innerhalb von 3 (- 5) Tagen nach Kontakt zum Erkrankten erfolgen.
Welche Regelungen gelten für
Gemeinschaftseinrichtungen?
Kinder und Beschäftigte, die an Mumps erkrankt sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend nicht besuchen, weil sie andere anstecken könnten. Bereits der Verdacht auf eine solche Erkrankung führt zu einem Besuchsverbot. Das gleiche gilt für nichtimmune Personen, die Kontakt zu Erkrankten oder Erkrankungsverdächtigen hatten, z. B. Familienangehörige, enge Freunde, Mitschüler, oder Arbeitskollegen.
Die Einrichtung darf wieder besucht werden, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. Dies ist bei Erkrankten frühestens 5 Tage nach Beginn der Mumpserkrankung der Fall.
Der Besuch der Kindergemeinschaftseinrichtung für Kontaktpersonen ist frühestens 18 Tage nach letztem Kontakt oder unmittelbar nach rechtzeitig durchgeführter Inkubationsimpfung möglich. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Das Gesundheitsamt kann in Einzelfällen eine Ausnahmeregelung hierzu treffen.
Nicht-immune Schwangere sollten beim Auftreten von Mumps die betroffene Kindergemeinschaftseinrichtung meiden.
Ist die Erkrankung meldepflichtig?
- Ärzte und Labore: Meldepflichtig sind der Verdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Mumps sowie der Labornachweis der Erkrankung.
- Kindergemeinschaftseinrichtungen: Es besteht eine Mitteilungspflicht für erkrankte Beschäftigte oder Kinder bzw. deren Sorgeberechtigten gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung und eine Meldepflicht der Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt.