Keratoconjunctivitis epidemica (Bindehautentzündung)
Was ist eine Keratoconjunctivitis epidemica?
Die, durch die sogenannten Adenoviren verursachte, Erkrankung der Augenoberfläche ist eine hochgradig ansteckende Infektionskrankheit. Sie tritt in allen Altersgruppen auf.
Adenoviren sind sehr umweltresistent und bei Zimmertemperatur wochenlang überlebensfähig. Nicht selten kommt es insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kindergärten oder Krippen zu einem gehäuftem Auftreten.
Informationen zu Keratoconjunctivitis epidemica
Wie äußert sich die Erkrankung?
5 – 12 Tage nach der Ansteckung beginnt die Erkrankung typischerweise mit einem Fremdkörpergefühl im Auge, das sich innerhalb weniger Stunden oder Tage zu einer beidseitigen Binde- und ggf. Hornhautentzündung mit Schwellung, Tränenträufeln und Lichtempfindlichkeit entwickelt.
Die akute Phase heilt innerhalb von 2 – 4 Wochen aus. In seltenen Fällen kann eine Sehverschlechterung durch Hornhauttrübungen noch für einige Zeit anhalten.
Wie wird die Erkrankung übertragen?
Die Viren werden meist über Hände verbreitet, an denen die Viren haften, wenn Erkrankte erst ihre entzündeten Augen berühren und danach anderen Menschen die Hand geben.
Berühren Erkrankte erst das mit Adenoviren infizierte Auge und anschließend Gegenstände oder Oberflächen wie Türgriffe, Handläufe oder Armaturen, können die Erreger daran haften bleiben.
Adenoviren werden auch über gemeinsam benutzte Waschlappen oder Handtücher weitergegeben sowie über gemeinsame benutzte Augentropfen, Augensalben oder Tropfpipetten.
Wie wird die Erkrankung behandelt?
Es gibt keine ursächliche Behandlung gegen das Virus. Nur die Beschwerden können gelindert werden.
Wie lange ist ein Erkrankter ansteckungsfähig?
Die Gefahr einer Übertragung beginnt mit den ersten Krankheitszeichen und dauert in der Regel 2 – 3 Wochen.
Im Anschluss an eine Keratoconjunctivitis epidemica bildet sich eine Immunität, die aber typspezifisch ist. Aufgrund der Vielfalt der in der Bevölkerung vorhandenen Adenovirustypen sind daher wiederholte Infektionen möglich.
Wie schütze ich mich und andere vor Ansteckung?
Hygienemaßnahmen mit konsequenter Hände- und Oberflächendesinfektion können eine Verbreitung in z. B. Kindergemeinschaftseinrichtungen eindämmen.
Erkrankte sollten insbesondere angewiesen werden, jeglichen Hand-Augen-Kontakt (im Alltag etwa 14-mal pro Tag!) zu vermeiden und vor allem:
- Regelmäßig und gründlich die Hände mit Wasser und Seife zu waschen!
- Vermeiden Sie nach Möglichkeit engen Kontakt mit Erkrankten.
- Reinigen Sie Flächen im Umfeld von Erkrankten am besten mit Einmaltüchern und entsorgen Sie diese anschließend in den Hausmüll. Dabei kann das Tragen von Einmalhandschuhen einen zusätzlichen Schutz vor einer Ansteckung bieten.
- Der Einsatz von viruziden Desinfektionsmitteln kann erforderlich sein, sofern dies vom Gesundheitsamt oder von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt empfohlen wurde.
- Wechseln Sie im Krankheitsfall Waschlappen und Handtücher häufig und waschen Sie diese bei mindestens 60 °C. Benutzen Sie ausschließlich eigene Waschlappen und Handtücher.
- Hängen Sie diese an einen separaten Platz, um die Berührung mit anderen Wäschestücken zu vermeiden.
- Teilen Sie möglichst keine Gegenstände, die nah an das Auge gehalten werden, wie etwa Fotoapparate, Kameras, Ferngläser oder Kaleidoskope mit anderen Menschen.
- Benutzen Sie ausschließlich Ihre eigenen Schminkutensilien und Kosmetikprodukte wie Cremes, Puder oder Schminkstifte.
- Verwenden Sie nur Ihre eigenen Augentropfen.
Welche Regelungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen?
Im Ausbruchsgeschehen (zwei oder mehr Erkrankte) muss das Gesundheitsamt informiert werden, das über die weiteren Maßnahmen entscheidet.
Da wirksame Hygienemaßnahmen eine lückenlose Befolgung durch alle Betroffenen voraussetzen, ist ihre Einhaltung in Kindergärten und Schulen kaum zu leisten.
Als wirksame Präventionsmaßnahme kann daher der Ausschluss aller manifest Erkrankten in Betracht gezogen werden. Wegen der hohen Ansteckungsfähigkeit und der variablen Dauer der Ausscheidung der Erreger sollte die Wiederzulassung von der Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden. Über die Notwendigkeit eines ärztlichen Attestes entscheidet das Gesundheitsamt.
Ist die Erkrankung meldepflichtig?
Kindergemeinschaftseinrichtungen: Es besteht eine Mitteilungspflicht für erkrankte Beschäftigte und Kinder bzw. deren Sorgeberechtigten an die Kindergemeinschaftseinrichtung.
Leiter von Kindergemeinschaftseinrichtungen müssen dem Gesundheitsamt melden, wenn zwei oder mehr Erkrankungsfälle auftreten.