Hepatitis E

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Hepatitis E

Was ist eine Hepatitis E?

Hepatitis E ist eine durch das Hepatitis E-Virus (kurz: HEV) hervorgerufene Infektionskrankheit, die zu einer akuten Leberentzündung führen kann. Sie ist vor allem in südostasiatischen, zentralasiatischen und indischen Regionen verbreitet.
Mindestens 17 % der in Deutschland lebenden Bevölkerung haben - meist unbemerkt - eine Hepatitis E durchgemacht. Bei uns wird die Erkrankung hauptsächlich durch unzureichend gegartes, infiziertes Schweinefleisch übertragen.

Informationen zu Hepatitis E

Wie äußert sich die Erkrankung?
Die allgemeinen Symptome einer Hepatitis E sind grippeähnliche Symptome, Übelkeit und Erbrechen, Fieber, häufig Gelbfärbung der Haut (Ikterus) und der weißen Bindehaut der Augen, entfärbter Stuhl und dunkler Urin.
Meist treten nur leichte Beschwerden auf, die nach etwa 6 Wochen wieder abklingen. Nur ganz selten kommt es zu schweren Verläufen mit der Gefahr eines akuten und tödlichen Leberversagens (etwa bei Schwangeren). Insbesondere im letzten Drittel der Schwangerschaft werden Todesfälle der Mütter in bis zu 20 % der Fälle beobachtet. Auch Früh- oder Fehlgeburten sind möglich. 
 
Welche Übertragungswege sind bekannt?

Das Hepatitis E-Virus wird über den Stuhl infizierter Personen ausgeschieden und meist über verunreinigtes Trinkwasser übertragen.
Auch Tiere wie Haus- und Wildschweine können sich infizieren. Durch den Verzehr entsprechender Lebensmittel, wie Innereien, Schweineleber, nicht ausreichend gegartes Schweine- oder Wildfleisch kann der Erreger auf den Menschen übertragen werden.

Wie wird die Erkrankung behandelt?
In aller Regel reicht eine Behandlung der Beschwerden aus (sog. symptomatische Behandlung).
Vermeiden Sie Alkohol und Medikamente, die die Leber schädigen können. Ernähren Sie sich fettarm. Schonen Sie sich körperlich.  
 
Wie lange ist ein Erkrankter ansteckungsfähig?

Die Dauer der Ansteckungsfähigkeit ist nicht abschließend geklärt. Das Virus kann im Stuhl etwa 1 Woche vor – 4 Wochen nach Beginn des Ikterus (Gelbfärbung der Haut und Augen)  nachgewiesen werden. 

Wie schütze ich mich und andere vor Ansteckung?

  • Verzehren Sie in Gebieten, in denen Hepatitis E vermehrt vorkommt, kein ungeschältes Obst und Gemüse. Fleisch und Meeresfrüchte sollten ausreichend lange erhitzt werden. Trinken Sie dort zudem nur Wasser aus versiegelten Flaschen.
  • Fleischwaren und Innereien sollten mit ausreichend hohen Temperaturen durchgegart werden.    

Ist eine Impfung möglich?

Gegen Hepatitis E gibt es derzeit noch keine Impfung.

Welche Regelungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen?

Hepatitis E ist deutlich weniger ansteckend als die Hepatitis A. Eine Mensch-zu-Mensch-Übertragung als Schmierinfektion findet praktisch nicht statt.
Daher können Erkrankte nach klinischer Genesung die Einrichtung wieder besuchen bzw. dort arbeiten.
Ebenso können Haushaltskontakte von Erkrankten die Einrichtung bei Wahrung guter persönlicher Hygiene besuchen.


Darf ich im Lebensmittelbereich arbeiten?
Wenn bei Ihnen der Verdacht auf oder eine Erkrankung an Hepatitis E vorliegt, dürfen Sie bestimmte Lebensmittel nicht gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in Umlauf bringen.
Sie dürfen keine Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern o. ä. Einrichtungen ausüben und sind verpflichtet, den Arbeitgeber über das vorübergehende Tätigkeitsverbot zu informieren.
Dies gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen (z. B. Kochgeschirr), dass dadurch eine Übertragung auf Lebensmittel zu befürchten ist.
Die Tätigkeit darf erst nach Abklingen der Symptome unter Einhaltung konsequenter Händehygiene wieder aufgenommen werden.

Ist die Erkrankung meldepflichtig?

  1. Ärzte und Labore: Meldepflichtig ist der Verdacht auf, die Erkrankung sowie der Tod an Hepatitis E sowie der Labornachweis des Hepatitis E-Virus.
  2. Kindergemeinschaftseinrichtungen: Es besteht eine Mitteilungspflicht für erkrankte Beschäftigte und Kinder bzw. deren Sorgeberechtigten an die Kindergemeinschaftseinrichtung (auch bei Erkrankung eines Haushaltsangehörigen) und eine Meldepflicht der Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt.

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