Inklusive Beschulung
Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung haben die gleichen Rechte und Möglichkeiten wie Menschen ohne Behinderung oder Beeinträchtigung. Niemand darf daher ausgeschlossen werden, zum Beispiel in der Schule oder bei der Arbeit. Für die Schulbildung bedeutet dies, dass alle Schülerinnen und Schüler an einer inklusiven Schule lernen. Kinder mit und ohne Behinderung können dort gemeinsam ihre eigenen Fähigkeiten entfalten. Das sind die Kernanliegen der Inklusion.
Sonderpädagogische Förderung
Kinder und Jugendliche, deren körperliche, soziale, emotionale oder kognitive Entwicklung spezifische Hilfe in der Schule bedarf, haben Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Die sonderpädagogische Förderung findet nach dem Hessischen Schulgesetz (HSchG) entweder als Regelform mit Unterstützung der sonderpädagogischen Beratungs- und FörderzentrenInternal Link in der allgemeinbildenden Schule (inklusive Beschulung) oder in der FörderschuleInternal LinkInternal Link statt.
Mittlerweile wird an über 100 Grund- und weiterführenden Schulen in Frankfurt mit Unterstützung sonderpädagogischer Lehrkräfte, von Fachkräften der Jugendhilfe und von Schulassistenzen inklusiv unterrichtet.
Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ist grundsätzlich Aufgabe aller Schulen. Im Einzelfall wird jedoch geprüft, ob ein Kind mit zusätzlichen Hilfen in der allgemeinen Schule gefördert wird oder ob eine Beschulung in der Förderschule in Frage kommt. Es gibt sowohl bei der inklusiven Unterrichtung als auch in den Förderschulen Angebote für alle Förderschwerpunkte: Lernen, Sprachheilförderung, emotionale und soziale Entwicklung, körperlich und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören und Sehen.
Förderausschuss
Beantragen die Eltern die inklusive Beschulung in der Regelschule, wird der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Rahmen eines Förderausschusses geklärt. Ebenso, welche konkreten Unterstützungen gegebenenfalls erforderlich sind. Dieser Förderausschuss wird von der Schulleitung der Regelschule einberufen.
Dem Ausschuss gehören mit Stimmrecht an:
- die Eltern des Kindes,
- die Schulleitung,
- eine Lehrkraft der allgemeinen Schule,
- eine Lehrkraft des regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums (rBFZ) oder der zuständigen Förderschule (als Vorsitz im Auftrag des Staatlichen Schulamtes).
Eine stimmberechtigte Vertretung des Schulträgers wird hinzugezogen, wenn der inklusive Unterricht besondere räumliche oder sächliche Leistungen erfordert. Ferner können weitere Fach- und Lehrkräfte mit beratender Stimme hinzukommen (z.B. aus dem Kita-Bereich). Bei Bedarf kann auch eine schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchung stattfinden.
Die Empfehlung des Förderausschusses muss einstimmig sein. Kann sich der Ausschuss nicht einigen, entscheidet das Staatliche Schulamt, ob ein sonderpädagogischer Förderanspruch besteht.
Inklusives Schulbündnis
Anschließend berät das regional zuständige inklusive Schulbündnis (iSB) im Rahmen einer Bündniskonferenz u.a. über den Förderort (Regel- oder Förderschule) und die Verteilung der sonderpädagogischen Förderstunden. Der Bündniskonferenz gehören neben der zuständigen schulfachlichen Dezernentin bzw. des Dezernenten des Staatlichen Schulamtes alle Schulleitungen oder deren Stellvertretungen der im iSB eingebundenen Schulen an. Ferner ist die Schulleitung oder die Stellvertretung des zuständigen rBFZ eingebunden sowie die Schulleitungen der im iSB vorhandenen Förderschulen und je eine Vertretung der überregionalen Beratungs- und Förderzentren. Zudem wird auch der Schulträger verpflichtend einbezogen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können weitere Fachpersonen (z.B. Schulpsychologie, Jugendhilfe, Stadtelternbeirat) beratend eingeladen werden. Die Entscheidungen des iSB muss ebenfalls einstimmig erfolgen. In Frankfurt gibt es sechs iSB, die räumlich den sechs Bildungsregionen entsprechen.