Angleichung fremdländische Namensform

Angleichung fremdländische Namensform

Namensänderung

Angleichung fremdländischer Namensform

Angleichung an die deutsche Form gemäß Artikel 47 EGBGB und § 94 BVFG

Personen, deren Name durch Statuswechsel wie Einbürgerung oder Aufenthaltserwerb nunmehr unter deutschem Recht zu führen ist, behalten grundsätzlich zunächst ihre bisherigen Namen und die Art und Form der Namensführung aus dem bisherigen Recht. Die Form und Schreibweise der Namen ist aus der Geburts- oder Eheurkunde zu übernehmen.

Sind die Urkunden in einer anderen als der lateinischen Schrift erstellt, so ist eine Übersetzung gegebenenfalls nach ISO-Norm vorzulegen. Ersatzweise kann auch die Schreibweise der Namen aus dem in lateinischer Schrift erstellten Reisepass übernommen werden. Sofern die nach ausländischem Recht erworbene Namenführung nicht dem deutschen Recht entspricht, kann der Name dem deutschen Recht angepasst oder neu gebildet werden.

Verfahrensablauf

Wer kann erklären?

 

  • Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge
  • Eingebürgerte
  • heimatlose Ausländer
  • anerkannte ausländische Asylberechtigte
  • ausländische Flüchtlinge
  • Staatenlose, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben
  • Ausländer, deren Namensführung sich nach Art. 10 Abs. 2 oder Abs. 3 EGBGB richtet.

 

Wer kann nicht erklären?

  • Ehegatten und Kinder, deren Namensführung sich nicht nach deutschem Recht richtet
  • Ehegatten von Spätaussiedlern, die nicht länger als drei Jahre vor Ausreise verheiratet waren
  • Ehegatten von Abkömmlingen der Spätaussiedler


Welche Namen können geändert werden?

Eigenname

Führt eine Person mehre Eigennamen, die sich nicht nach Vor- oder Familiennamen unterscheiden, kann daraus Vor- und Familienname bestimmt werden. Wird nur ein Eigenname geführt, kann dieser als Vor- oder Familienname erklärt werden, wobei dann der fehlende Name selbst zu bestimmen ist.

Vorname

Der Vorname kann in die geläufige deutsche Form geändert werden, z.B. Svetlana in Svenja, Piotr in Peter, Andrea (männlich in Italien) in Andreas.
Ist eine deutsche Form nicht vorhanden, kann auch ein anderer Vorname angenommen werden, z.B. Halef in Heinz, Omar in Michael, Ayşe in Anna.

Familienname

Anstelle des fremdländischen Familiennamens, kann die deutsche Form angenommen werden, z.B. Miller in Müller, Smith in Schmidt oder andere Schreibweisen.
Unterliegt der Familienname nach Geschlecht oder Verwandtschaft einer anderen Schreibweise, kann die ursprüngliche Form angenommen werden, z. B. Mayerné in Mayer, Amanatidis oder Amanatidou in Amanati oder Amanat.

Sofern es für den fremdländischen Familienname eine deutsche Übersetzung gibt, die als Familiennamen in Betracht kommen, kann die deutsche Übersetzung angenommen werden sofern sie nicht diskriminierend ist, z. B. Kowalski in Schmidt, Schmitt, Schmid oder Schmied.

Führen Ehegatten einen Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen), so können sie diesen in der bestehenden Ehe nur gemeinsam in die deutsche Form erklären oder neu bestimmen.

Namensbestandteile

Namensbestandteile kennt das deutsche Namensrecht nicht. Eine deutschsprachige Form ist daher nicht erklärbar. Es besteht nur die Möglichkeit, ihn abzulegen oder in der durch Übersetzung entstandenen Form weiterzuführen.

Wo wird die Erklärung abgegeben?


Die Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen und kann entweder bei einem Notar oder beim zuständigen Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden. Die Erklärung wird wirksam mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt.

Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal möglich. Die Erklärung kann jedoch gestuft, das heißt für jede Namensart zeitlich getrennt abgegeben werden. Dies ermöglicht die Abgabe der Erklärung zum Familiennamen erst später, wenn sich die Familie über die einheitliche Schreibweise einig ist.

 

Bei Fragen oder zwecks Terminvereinbarung wenden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an

 

Standesamt Mitte

E-Mail: eheregister@stadt-frankfurt.de

Telefon: +49 69 21273502 (08:00 - 12:00 Uhr)

 

Standesamt Höchst

E-Mail: standesamt.hoechst@stadt-frankfurt.de

Telefon: + 49 69 21245570 (08:00 - 12:00 Uhr)


 

Erforderliche Unterlagen

Um die Erklärung aufzunehmen, sind folgende Nachweise im Original vorzulegen:

  • Geburtsurkunde
  • ggf. Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
  • ggf. Einbürgerungsurkunde
  • ausländischer Reisepass und Aufenthaltstitel
  • Übersetzungen ausländischer Urkunden. Urkunden in einer anderen als lateinischer Schrift müssen ggf. nach ISO-Transliterationsnorm übersetzt werden
  • ggf. Registrierschein oder Spätaussiedlerbescheinigung

Gebühren

Erklärung über die Namensführung 23,50 Euro
Bescheinigung über die Namenserklärung 12,00 Euro

 

 

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