Benutzungsordnung der Stadtbücherei Frankfurt am Main
gültig ab dem 1. Februar 2016
(1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Frankfurt am Main. Sie dient der allgemeinen Information, der politischen und beruflichen Bildung, der Vermittlung von Medienkompetenz und der Freizeitgestaltung.
(2) Die Stadtbücherei hält ihre Medien in körperlicher und unkörperlicher Form (im Folgenden zusammenfassend Medien genannt)im Rahmen dieser Benutzungsordnung für alle zur Nutzung in derStadtbücherei sowie zur Ausleihe bereit, soweit es sich nicht umPräsenzbestände handelt.
(3) Die Stadtbücherei hält im Internet einen allgemein zugänglichen Onlinekatalog vor.
(4) Es wird ein Jahresausleihentgelt erhoben. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Inhaberinnen / Inhaber des Frankfurt-Passes, Flüchtlinge / Asylbewerberinnen / Asylbewerber / Asylsuchende, die eine Aufenthaltsgestattung, eine Aussetzung der Aufschiebung (Duldung) oder einen Antrag auf Aufenthaltsgestattung vorlegen können und die in §3 (6) und (8) genannten Personen sind davon ausgenommen. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.
(5) Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit ausgewählten öffentlichen Bibliotheken in der Rhein-Main-Region gewährt die Stadtbücherei Nutzerinnen und Nutzern gemäß §3 (7) einen kostenfreien Bibliotheksausweis. Die Kooperationsbibliotheken werden in geeigneter Weise bekannt gemacht.
§2 Anmeldung
(1) Erwachsene:
Die Anmeldung ist nur persönlich unter Vorlage
a) des Personalausweises oder
b) eines Passes in Verbindung mit einer gültigen Meldebescheinigung möglich.
(2) Minderjährige ab dem vollendeten 16. Lebensjahr:
1. Die Anmeldung ist nur persönlich unter Vorlage
a) des Personalausweises oder
b) eines Passes in Verbindung mit einer gültigen Meldebescheinigungmöglich.
2. Zusätzlich sind die Daten einer gesetzlichen Vertreterin / einesgesetzlichen Vertreters anzugeben.
(3) Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr:1. Die Anmeldung erfolgt durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer/eines erziehungsberechtigten Vertreterin /Vertreters unter Vorlage
a) des Personalausweises oder
b) eines Passes in Verbindung mit einer gültigen Meldebescheinigung.
2. Das Anmeldeformular hat neben den persönlichen Daten der / des Minderjährigen die Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters und die selbstschuldnerische Bürgschaft zu enthalten.
(4) Wohnungs- und Namensänderungen hat die Nutzerin / der Nutzer unter Vorlage der in den Absätzen (1) bis (3) genannten Dokumente unverzüglich anzuzeigen.
(5) Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular wird die Benutzungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt und die Aushändigung bei der Erstanmeldung bestätigt.
(6) Alle zur Anmeldung erforderlichen Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet. Durch die eigenhändige Unterschrift auf der Anmeldung stimmt die Nutzerin / der Nutzer der elektronischen Speicherung und Verarbeitung der Angaben zur Person zu. Bei Minderjährigen, bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Unterschrift d. gesetzlichen Vertreters/Vertreterin zwingend erforderlich.
§3 Bibliotheksausweis
(1) Die Nutzerin / der Nutzer erhält einen Bibliotheksausweis (Hauptausweis)und wird in die Nutzerdatei aufgenommen. Der Ausweis berechtigt zum Entleihen von Medien. Er ist bei jeder Ausleihe vorzulegen. Ein/e in häuslicher Gemeinschaft lebende/r volljährige/r Partner/in erhält auf Antrag einen Partnerausweis zu einem auf die Hälfte reduzierten Jahresausleihentgelt. Die Gültigkeit des Partnerausweises ist an die Gültigkeit des Hauptausweises gebunden.
(2) Der Ausweis ist nicht übertragbar. Die Ausleihe auf einen anderen Ausweis, als den, der auf die eigene Person ausgestellt ist, ist nicht zulässig und stellt einen Betrug dar. Der Ausweis bleibt Eigentum der Stadtbücherei und ist bei der Abmeldung zurückzugeben. Der Verlust des Ausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Die Nutzerin / der Nutzer haftet gegenüber der Stadtbücherei für alle Schäden, die aus dem Missbrauch des Ausweises entstehen.
(3) Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadt Frankfurt am Main folgende personenbezogene Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen – §§12 und18 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG):
1. Familienname,
2. Vorname(n),
3. Geburtsdatum,
4. Geschlecht,
5. vollständige Adresse,
6. E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe),
7. Telefonnummer (freiwillige Angabe),
(4) Bei Minderjährigen werden zusätzlich die entsprechenden Daten einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters gespeichert.
(5) Flüchtlinge / Asylbewerberinnen / Asylbewerber / Asylsuchende erhalten für die Dauer des geduldeten oder gestatteten Aufenthalts, in einem vereinfachten Anmeldeverfahren nach Regularien der Stadtbücherei (unter der Angabe einer Adresse), einen kostenfreien Bibliotheksausweis. Ein Nachweis entsprechend §1 (4) ist vorzulegen.
(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kulturellen, sozialen und Bildungseinrichtungen erhalten einen personengebundenen Institutionenausweis für die Ausleihe im Rahmen ihrer Tätigkeit. Bei der Anmeldung muss neben den in §2 (1) genannten Dokumenten ein Beschäftigungsnachweis mit vollständiger Adresse der Institution vorliegen. Die Gültigkeit dieses personengebundenen Institutionenausweises endet nach einem Jahr und wird nach Vorlage eines aktuellen Beschäftigungsnachweises jeweils um ein Jahr verlängert.
(7) Nutzerinnen und Nutzer, die einen gültigen Bibliotheksausweis von Kooperationsbibliotheken gemäß §1 (5) vorlegen, erhalten nach Anmeldung gemäß §2 einen kostenfreien Bibliotheksausweis für die dokumentierte Gültigkeitsdauer.
(8) Inhaberinnen und Inhaber von Jugendleiterausweisen bzw. der hessischen Ehrenamtscard erhalten für die Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einen kostenfreien Bibliotheksausweis.
(9) Inhaberinnen und Inhaber eines Frankfurt-Passes erhalten für die Dauer der Gültigkeit dieses Passes, bzw. für maximal ein Jahr, einen für sie kostenfreien Bibliotheksausweis.
(10) Nutzerinnen und Nutzer, die nur das Internet /WLAN in den Bibliotheken nutzen wollen, können dafür einen für sie kostenfreien Bibliotheksausweis erhalten.
(11) Alle erfassten Daten werden nach Rückgabe des Bibliotheksausweises und vollständiger Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Stadtbücherei entsprechend dem HDSG und §36 Gemeindekassenverordnung (GemKVO) in der jeweils gültigen Fassung gelöscht.
§ 1 Allgemeines§4 SEPA-Basislastschriftverfahren / Dauermitgliedschaftfür Hauptausweise gem. § 3 (1)
(1) Natürliche Personen haben die Möglichkeit, sich für ein Dauervertragsverhältnis (Dauermitgliedschaft) zu entscheiden. Dieses kann nur in Verbindung mit einem SEPA-Basislastschriftverfahren erfolgen. Es dauert 12 Monate, beginnt mit der schriftlichen Erteilung der SEPABasislastschrift-Einzugsermächtigung und wird automatisch ca. einen Monat vor Fälligkeit durch die Abbuchung des Ausleihentgeltes um jeweils 12 Monate verlängert.
(2) Die Dauermitgliedschaft endet mit der schriftlichen Kündigung. Diese muss 6 Wochen vor Ablauf der nächsten Zahlungsfälligkeit bei der Stadtbücherei Frankfurt am Main eingegangen sein.
(3) Eine separate Benachrichtigung über die zu erfolgende Abbuchung des Ausleihentgeltes erfolgt nur bei der ersten Abbuchung.
Weitere Benachrichtigungen erfolgen nicht.
(4) Die Änderung der Bankverbindung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§5 Persönliches Medienkonto
Die Stadtbücherei hält im Internet ein allgemein zugängliches Online-Angebot vor, das u. a. einen Onlinekatalog, die Onleihe, Zugang zu Datenbanken und eLearning usw. umfasst. Dazu wird der Nutzerin/dem Nutzer ein persönliches Medienkonto eingerichtet. Die gespeicherte E-Mail-Adresse der Nutzerin/des Nutzers dient der vereinfachten Kommunikation zu Fragen und für Erinnerungen im Rahmen des Benutzungsverhältnisses. Die Nutzung der Funktionen der Online-Angebote ist nur mit der zugeteilten Ausweisnummer und einempersönlichen Passwort möglich.
§6 Verhalten in der Stadtbücherei
(1) Die Nutzerin / der Nutzer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, wie es der Funktion einer Bibliothek als Bildungs- und Informationseinrichtung entspricht; insbesondere sind Störungen des Bibliotheksbetriebs und Belästigungen anderer Personen untersagt.
(2) Essen und Trinken sind außerhalb des Bereichs von Cafeterien nicht gestattet. Rauchen, Lagern, Schlafen und Lärmen sind in den Räumen der Stadtbücherei nicht zulässig. Mobile Endgeräte sind stumm zu schalten.
(3) Während des Aufenthaltes in der Stadtbücherei sind mitgebrachte Mäntel, Schirme, Taschen und dergleichen nach örtlicher Gegebenheit in Schließfächer einzuschließen. Auf Verlangen ist der Inhalt der Taschen vorzuweisen. Die Schränke sind vor Verlassen der Stadtbücherei zu räumen – sie werden sonst kostenpflichtig vom Personal der Stadtbücherei geleert.
(4) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Räumen der Stadtbücherei nur nach Zustimmung durch das Personal der Stadtbücherei aufgehängt oder ausgelegt werden.
(5) Tiere müssen außerhalb der Stadtbücherei bleiben. Dies gilt nicht für Blindenführ- oder Assistenzhunde als notwendige Begleitung.
(6) Sammeln, Werben oder das Vertreiben von Handelswaren sind nicht erlaubt.
(7) Dem Personal der Stadtbücherei steht das Hausrecht zu und seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
§7 Haftung
(1) Die Stadtbücherei haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Personals beruhen. In diesem Rahmen haftet sie nicht
1. für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände,
2. für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen oder in der Bibliothek genutzten Medien entstehen.
(2) Alle Medien und Geräte (insbesondere Hard- und Software) sind mit Sorgfalt zu behandeln. Die Nutzerin / der Nutzer haftet für schuldhaft herbeigeführte Schäden. Bis zur Ersatzleistung können grundsätzlich keine weiteren Medien entliehen oder die Leihfrist verlängert werden. Bereits bestehende Schäden müssen sofort bei der Entleihung gemeldet werden, da sie sonst der Nutzerin / dem Nutzer zugerechnet werden.
(3) Die Nutzerin / der Nutzer darf ausgeliehene Medien nicht für öffentliche Aufführungen verwenden.
(4) Die Nutzerin / der Nutzer hat die Stadt Frankfurt am Main von allen Forderungen freizustellen, die auf der Verletzung von Rechten Dritter beruhen, oder der Stadt Frankfurt am Main nach deren Wahl Schadenersatz zu leisten.
(5) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener oder in der Bibliothek genutzter Medien hat die Nutzerin / der Nutzer Ersatz zu leisten und die Bearbeitungskosten nach Maßgabe des §11 zu zahlen. Als Ersatz gilt bei Verlust oder einer Beschädigung in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch die Nutzerin / den Nutzer in der aktuellen Auflage. Sollte diese innerhalb von drei Monaten nicht möglich sein, so ist die Stadtbücherei berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern.
(6) Die Teilnahme an von der Stadtbücherei angebotenen Veranstaltungen erfolgt in eigener Verantwortung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Stadtbücherei übernimmt insbesondere bei Minderjährigen keine Aufsichtspflicht.
§8 Ausleihe
(1) Zu jeder Ausleihe von Medien, zur Verlängerung der Leihfrist und zum Begleichen von Entgelten ist der Bibliotheksausweis vorzulegen. Für Nutzerkonten mit offenen Entgelten können grundsätzlich so lange keine Ausleihen, Verlängerungen und Vormerkungen getätigt werden, bis die offenen Zahlungen geleistet wurden.
(2) Entliehene Medien dürfen nicht weitergegeben werden.
(3) Die Stadtbücherei kann die Zahl der gleichzeitig entleihbaren Medien beschränken.
§9 Ausleihfristen
(1) Die Ausleihfrist beträgt
1. eine Woche bei DVD, Blu-ray Discs und Konsolenspielen,
2. zwei Wochen bei Zeitschriftenheften, Musik- und Kinder-CD,
3. vier Wochen bei allen anderen Medien,
4. bei Onlinemedien gelten andere Fristen.
(2) Die Stadtbücherei kann die vorstehenden Ausleihfristen im Bedarfsfall verändern, Aushänge an den Verbuchungsplätzen erläutern das Nähere.
(3) Die Nutzerin / der Nutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist zurückzugeben.
(4) Sollte die Leihfrist an einem Tag ablaufen, an dem die Bibliothek geschlossen ist, gilt der jeweils nächste Öffnungstag. Eine Verlängerung der Leihfrist ist unter Angabe der Bibliotheksausweisdaten möglich, wenn keine Vormerkung einer anderen Nutzerin / eines anderen Nutzers vorliegt.
1. Die Verlängerung hat vorrangig online über das persönliche Medienkonto(§5 der Benutzungsordnung) zu erfolgen.
2. Sofern die Voraussetzungen persönlich oder technisch nichtgegeben sind, ist die Verlängerung persönlich, per E-Mail, per Postoder per Telekommunikationsmedien – jeweils Eingang vorbehalten –möglich.
(5) Die Verlängerungsfrist gemäß Absatz (1) beginnt am Tag der Verlängerung. Die Verlängerung ist nur zweimal in unmittelbarer Folge, spätestens am Fälligkeitstag, möglich. Darüber hinaus können von der Stadtbücherei weitere Beschränkungen festgelegt werden.
(6) Die Stadtbücherei erhebt bei Überschreitung der Leihfrist Überschreitungsentgelte nach Maßgabe des §11 der Benutzungsordnung.
§10 Einschränkungen der Nutzung der EDV-Angebote
(1) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die der Nutzerin / dem Nutzer
1. auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihr / ihm benutzten Medien entstehen;
2. durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen;
3. durch Datenmissbrauch Dritter im Internet entstehen.
(2) Die Stadtbücherei schließt Gewährleistungen aus, die sich beziehen auf
1. die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und
2. die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien.
(3) Die Nutzerin / der Nutzer verpflichtet sich,
1. staats- bzw. verfassungsfeindliche, antidemokratische, rassistische, pornografische, sexistische, Gewalt verherrlichende oder strafrechtlich relevante Internet-Informationen nicht bewusst abzurufen, auszudrucken, zu speichern, zu verteilen oder anderweitig zu verwenden;
2. Internet-Dienste nicht für geschäftliche oder gewerbliche Zweckezu nutzen;
3. keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren;
4. keine nicht öffentlich zugänglichen Daten gegen den Willen deroder des Berechtigten abzurufen.
(4) Die Nutzerin / der Nutzer verpflichtet sich,
1. die Kosten für die Beseitigung der von ihr / ihm verursachten Schäden, die durch ihre / seine Benutzung an den Geräten und Medien der Stadtbücherei entstehen, zu übernehmen;
2. bei Weitergabe ihrer / seiner Zugangsberechtigungen an Dritte für alle dadurch entstehenden Schäden einzustehen.
(5) Es ist nicht gestattet,
1. Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen;
2. technische Störungen selbständig zu beheben;
3. generell Programme von mitgebrachten Datenträgern oder ausdem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren oder auszuführen, diesist nur an ausgewählten Arbeitsplätzen möglich.
(6) Die Stadtbücherei kann die Nutzung eigener Datenträger und / oder privater Endgeräte zur Schadensabwendung einschränken oderuntersagen.
(7) Die Benutzung der IT-Arbeitsplätze erfordert die Beachtung der zeitlichen und programmbezogenen Nutzungsbeschränkungen an den einzelnen Arbeitsplätzen.
(8) Die Verantwortung der Nutzung des Internets bei Personen unter 18 Jahren liegt bei den Erziehungsberechtigten.
§11 Höhe der Entgelte
Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der Entgeltordnung derStadtbücherei (StBEO) in der jeweils gültigen Fassung.
§12 Zahlung der Entgelte
(1) Entgelte werden mit ihrer Entstehung fällig. Einer schriftlichen oder mündlichen Erinnerung bedarf es nicht.
(2) Mit der schriftlichen Erteilung der SEPA-Basislastschrift-Einzugsermächtigung wird das Jahresausleihentgelt automatisch eingezogen.
(3) Vor vollständiger Begleichung der fälligen Entgelte oder sonstiger offener Forderungen ist eine Verlängerung bzw. Ausleihe von Medien nicht möglich.
§13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
§14 Ausschluss von der Benutzung
Die Nutzerin / der Nutzer, die / der wiederholt oder in grober Weisegegen die Benutzungsordnung verstößt, kann von einzelnen oderallen Benutzungsangeboten der Stadtbücherei ausgeschlossenwerden. Alle Verpflichtungen seitens der Nutzerin / des Nutzers, die aufgrund der Benutzungsordnung entstanden sind, bleiben auchnach dem Ausschluss bestehen.
§15 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Die Benutzungsordnung der Stadtbücherei (StBBO) tritt am 01.01.2016 in Kraft.
(2) Die Benutzungsordnung in der Fassung vom 10.10.2013 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung §3786 vom 10.10.2013) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.