§ 17 Ordentliche öffentliche Sitzungen
(1) Plenarsitzungen der KAV sind in der Regel öffentlich.
(2) Berechtigt zur Teilnahme an den Sitzungen der KAV sind neben allen ordentlich gewählten KAV-Mitgliedern Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, Mitglieder des Magistrats und Mitglieder der Ortsbeiräte. Sie genießen Rederecht.
(3) Gäste der öffentlichen Sitzungen haben kein Rederecht.
(4) Sachkundige Einwohner/innen können mit Erlaubnis des Vorsitzenden oder auf Antrag eines KAV-Mitgliedes und einer einfachen Mehrheit der im Plenum anwesenden Mitglieder das Rederecht erhalten.
(5) Der Leiter der KAV-Geschäftsstelle ist berechtigt, das Plenum über einzelne Sachfragen zu informieren und zu Sachfragen Stellung zu nehmen.
§ 18 Ladung
(1) Der/Die Vorsitzende beruft die Mitglieder zu den Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Ladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag. In eiligen Fällen kann der/die Vorsitzende die Ladungsfrist bis auf sieben Tage kürzen. Hierauf muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der KAV werden im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main bekannt gegeben.
§ 19 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen werden vom Präsidium festgesetzt.
(2) Im Falle der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung, sind die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder dem zustimmen.
§ 20 Beschlussfähigkeit
(1) Die KAV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist. Der/Die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag eines Mitglieds festgestellt wird.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, tritt die KAV zur Verhandlung über denselben Gegenstand ein zweites Mal zusammen. Hierbei ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
§ 21 Fragestunde
(1) In die ordentlichen Sitzungen der KAV wird eine Fragestunde aufgenommen. Sie soll 60 Minuten nicht überschreiten.
(2) Jedes KAV-Mitglied kann der/dem KAV-Vorsitzenden über Angelegenheiten, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner bzw. Angelegenheiten der KAV betreffen, Fragen stellen, die kurz und bestimmt zu halten sind. Die Fragen dürfen nur ein konkretes Anliegen enthalten, nicht in mehrere Unterfragen aufgegliedert werden und müssen der Geschäftsstelle zwei Wochen vor der Plenarsitzung eingereicht werden. Die/Der Vorsitzende hat in der folgenden Plenarsitzung dazu Stellung zu nehmen.
(3) Fragen, die den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 nicht entsprechen oder sich auf Tagesordnungsgegenstände derselben Plenarsitzung beziehen, kann die/der Vorsitzende zurückweisen.
(4) Es können nach der Beantwortung der jeweiligen Fragen insgesamt zwei Zusatzfragen gestellt werden. Zur ersten Zusatzfrage ist der Fragesteller bevorrechtigt.
(5) Fragen, die innerhalb der festgelegten Zeit nicht beantwortet werden können, sind von der/dem Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen schriftlich zu erledigen. Eine Überstellung dieser Fragen auf die nächste Plenarsitzung unterbleibt.
§ 22 Aktuelle Stunde
(1) Zu Themen von aktuellem Interesse findet eine Aussprache statt, wenn spätestens unmittelbar nach Schluss der Fragestunde mindestens fünf Mitglieder dies verlangen.
(2) Die Dauer der Aussprache ist auf eine halbe Stunde begrenzt. Liegen zwei Anträge vor, ist die Gesamtzeit zu teilen. Werden mehr als zwei Anträge eingebracht, kann der/die Vorsitzende die Aussprache auf 45 Minuten ausdehnen. Die vom Magistrat oder dem Vorsitzenden in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Besteht wegen Ausnutzung der Redezeit keine Möglichkeit mehr, auf Aussagen von Mitgliedern oder Beauftragten des Magistrats bzw. des KAV-Vorsitzenden zu erwidern, so hat der Vorsitzende auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern die Aussprache erneut für 15 Minuten zu eröffnen. Die mögliche Gesamtdauer der aktuellen Stunde verlängert sich dann entsprechend.
(3) Der einzelne Redner darf nicht länger als fünf Minuten sprechen.
(4) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Eines der Mitglieder, die die Aussprache begehrt haben, erhält als erster das Wort.
(5) Bei mehreren Wortmeldungen aus der gleichen Liste ist die Reihenfolge so zu halten, dass Listenvertreter abwechselnd zu Wort kommen.
§ 23 Redezeit
(1) Die Redezeit beträgt für Debattenredner höchstens 15 Minuten.
(2) Die Redezeit für Debattenredner kann um weitere zehn Minuten verlängert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmt.
§ 24 Geschäftsordnung
„Zur Geschäftsordnung“ muss das Wort jederzeit erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher beratenen Gegenstand oder die Tagesordnung der Versammlung betreffen und nicht länger als fünf Minuten in Anspruch nehmen. Ausführungen zur Sache selbst dürfen nicht gemacht werden.
§ 25 Persönliche Bemerkungen
Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, kann nach Schluss oder Vertagung der Besprechung, jedoch vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen ihn gerichtet waren, richtigzustellen. Diese persönlichen Bemerkungen müssen kurz gehalten sein. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen.
§ 26 Abgabe von Erklärungen
Außerhalb der Tagesordnung kann der/die Vorsitzende das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen, jedoch ist ihm/ihr der Gegenstand der Erklärung mitzuteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten.
§ 27 Vertagung und Schluss der Verhandlung
Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Verhandlung bedarf der Unterstützung von mindesten fünf Mitgliedern der KAV. Über einen solchen Antrag kann nur ein Mitglied für den Antrag und ein anderes gegen den Antrag sprechen, und zwar höchstens drei Minuten. Der Antrag auf Schluss der Verhandlung ist weitergehender als ein solcher auf Vertagung. Ein Antrag auf Schluss der Verhandlung (nicht aber ein solcher auf Vertagung) ist erst zulässig, wenn die Listen und der Magistrat die Möglichkeit hatten, zu der betreffenden Sache Stellung zu nehmen.
§ 28 Abstimmung
(1) Abgestimmt wird in der Regel über Anträge der Mitglieder oder Listen bzw. über Berichte der Arbeitsgruppen in der Form der Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine Teilung der Abstimmungsgegenstände vorgenommen werden.
(3) Die Abstimmung erfolgt in der Weise, dass über die weitergehenden Anträge zuerst abgestimmt wird, ebenso über etwa vorliegende Abänderungsanträge.
(4) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt.
(5) Wenn Zweifel über das Ergebnis der Abstimmung bestehen, wird die Abstimmung wiederholt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag beziehungsweise ein Bericht abgelehnt.
(6) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der KAV findet namentliche Abstimmung statt, wobei der Schriftführer die Entscheidung eines jeden Mitglieds festhält.
(7) Jedes Mitglied der KAV kann bei einer Abstimmung erklären, dass es sich der Stimme enthält.
(8) Im Falle einer Abstimmung kann jedes Mitglied verlangen, dass sein Votum in der Niederschrift vermerkt wird.
(9) Der Vorsitzende verkündet in jedem Fall das Abstimmungsergebnis.
§ 29 Wahlen
(1) Für Wahlen gelten die Vorschriften des § 55 HGO.
(2) Das Plenum bestimmt bei allen Wahlen 3 bzw. 5 Mitglieder, die den Wahlvorstand bilden.
§ 30 Ordnungsruf und Entziehung des Wortes
(1) Auf das Klingelzeichen oder den Ordnungsruf des/der Vorsitzenden hat der Redner seine Rede sofort zu unterbrechen. Wenn das nicht geschieht, kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.
(2) Wenn ein Redner beim gleichen Punkt zum zweiten Mal zur Ordnung, zur Sache oder zur Geschäftsordnung gerufen werden muss, wird er darauf aufmerksam gemacht, dass der dritte Ordnungsruf gleichzeitig den Wortentzug zur Folge haben wird.
(3) Ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf in derselben Sitzung zur gleichen Sache nicht wieder sprechen.
(4) Bei Verstößen gegen die Ordnung kann das Präsidium Maßnahmen gemäß § 60 Abs. 2 HGO beschließen.
§ 31 Aussetzung der Sitzung
Wenn in der KAV-Versammlung trotz Ermahnung störende Unruhe entsteht, kann der/die Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. Kann er/sie sich kein Gehör verschaffen, verlässt er/sie seinen/ihren Sitz und unterbricht hierdurch die Sitzung.
§ 32 Ordnung im Sitzungssaal
(1) Zuhörer, die den Ablauf der Sitzung nachhaltig stören, können verwarnt oder auf Anordnung des/der Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal entfernt werden.
(2) Die Verteilung von Briefen, Drucksachen und so weiter im Sitzungssaal bedarf der jeweils ausdrücklichen Zustimmung des/der Vorsitzenden.
§ 33 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der KAV ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen und Benennungen vollzogen wurden. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Namen müssen vollständig wiedergegeben werden. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift der jeweiligen Sitzung wird allen Mitgliedern zugesandt. In der darauffolgenden Sitzung wird über die Niederschrift abgestimmt.
(3) Die gesamte Sitzung wird auf Tonband aufgenommen.
§ 34 Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung
(1) Wenn über die Auslegung der Geschäftsordnung Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftauchen, führt der/die Vorsitzende zunächst eine Stellungnahme des Präsidiums herbei, der die Angelegenheit nötigenfalls der KAV-Versammlung zur Entscheidung vorlegt.
(2) Die KAV kann durch Beschluss der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl für besondere Einzelfälle eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise beschließen.
§ 35 Außerordentliche Sitzungen
Eine außerordentliche Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder oder das Präsidium unter Angabe der zur Verhandlung zu stellende Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der KAV gehören; die Mitglieder haben eigenhändig zu unterzeichnen.
§ 36 Nichtöffentliche Sitzungen
Auf Antrag eines Mitglieds kann das Plenum der KAV mit einfacher Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen.