Wahltermine und allgemeine Informationen zum Wahlrecht

Wahltermine und allgemeine Informationen zum Wahlrecht

Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen in Frankfurt am Main

 Wahl oder Abstimmung Wahlperiode

(voraussichtlich)
nächster Termin

 Wahl zum Deutschen Bundestag 4 Jahre 

voraussichtlich
23. Februar 2025

 Kommunalwahlen und
 Wahl zur Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV)
5 Jahre Frühjahr 2026
 Wahl zum Hessischen Landtag 5 Jahre
Herbst 2028
 Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 6 Jahre Frühjahr 2029
 Wahl zum Europäischen Parlament 5 Jahre  Sommer 2029

Informationen zum aktiven und passiven Wahlrecht nach Wahlarten

Wahl zum Europäischen Parlament

aktives Wahlrecht:

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen (Auslandsdeutsche).

Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Näheres siehe §§ 6, 6 a Europawahlgesetz (EuWG).

 

passives Wahlrecht:

Wählbar ist, wer am Wahltage Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Wählbar ist auch eine Unionsbürgerin bzw. ein Unionsbürger, die oder der der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und die oder der am Wahltage die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Näheres siehe §§ 6 b, 6 c EuWG.

Wahl zum Deutschen Bundestag

aktives Wahlrecht:

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und ·nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (Auslandsdeutsche), sofern sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Näheres siehe §§ 12, 13 Bundeswahlgesetz (BWG).

 

passives Wahlrecht:

Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Näheres siehe § 15 BWG.

Wahl zum Hessischen Landtag

aktives Wahlrecht:

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Wohnsitz im Land Hessen haben. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.

Näheres siehe §§ 2, 3 Landtagswahlgesetz (LWG).

 

passives Wahlrecht:

Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Näheres siehe §§ 4,5 LWG.

Kommunalwahlen

aktives Wahlrecht:

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Beigeordnete und Landräte sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes mit dem Amtsantritt in der Gemeinde wahlberechtigt.

Näheres siehe §§ 30, 31 Hessische Gemeindeordnung (HGO).

 

passives Wahlrecht:

Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk.

Näheres siehe §§ 32, 33 HGO.

Wahl zur Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV)

aktives Wahlrecht:

Wahlberechtigt sind alle ausländischen Personen, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Näheres siehe § 86 Abs. 2 und 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO).

 

passives Wahlrecht:

Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.

Wählbar sind unter den genannten Voraussetzungen sind auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

Näheres siehe § 86 Abs. 3, 4 und 5 HGO.

Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters

aktives Wahlrecht:

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Beigeordnete und Landräte sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes mit dem Amtsantritt in der Gemeinde wahlberechtigt.

Näheres siehe §§ 30, 31 Hessische Gemeindeordnung (HGO).

 

passives Wahlrecht:

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Näheres siehe § 39 Abs. 2 HGO.