Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an ein Frankfurter BürgeramtInternal Link (egal, wo Sie in Frankfurt am Main wohnen).
Hier gelangen Sie zur Online-Terminvereinbarung.Internal Link
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Bitte beachten Sie die derzeitigen Regelungen zu Besuchen im Bürgeramt aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2Internal Link.
Sie möchten Freunde oder Verwandte aus dem Ausland zu einem Besuch bis zu 90 Tagen einladen und die Gäste kommen aus einem visumspflichtigen Land?
Dann benötigen Ihre Gäste im Allgemeinen eine von Ihnen abgegebene Verpflichtungserklärung, mit der Sie sich zur Übernahme aller anfallenden Kosten bereit erklären. Diese Verpflichtungserklärung muss zur Beantragung des Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden.
Sie können diese Verpflichtungserklärung bis zu sechs Monate vor der beabsichtigten Einreise Ihres Gastes bei uns abgeben. Die Verpflichtungserklärung kann in allen Frankfurter Bürgerämtern abgegeben werden und wird direkt von dem Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin ausgestellt.
Bitte beachten Sie, dass der Gastgeber die Verpflichtungserklärung persönlich im Bürgeramt unterschreiben muss. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Besonderheit bei ausländischen Gastgebern:
Personen mit Touristenvisum oder Duldung können keine Verpflichtungserklärung abgeben.
Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit:
Vor Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit durch das Bürgeramt überprüft. Im Rahmen der Bonitätsprüfung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen den Unterhaltsverpflichtungen, unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO, gegenübergestellt. Verfügen Sie über ausreichend pfändbares Einkommen, kann die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erfolgen. Die Hinzurechnung des Einkommens eines Dritten ist nicht möglich. Es können jedoch zwei Verpflichtungsgeber einen Gast einladen.
Hier ist für jeden Verpflichtungsgeber die Abgabe einer eigenen Verpflichtungserklärung notwendig. Für jeden Verpflichtungsgeber fällt die Gebühr in Höhe von 29 € an. Die Verpflichtungsgeber müssen gemeinsam persönlich vorsprechen. Diese Art der "Einladung" ist nur dann möglich, wenn das jeweilige Einkommen jedes Verpflichtungsgebers alleine nicht ausreicht. Hat einer der Verpflichtungsgeber genügend Einkommen, muss dieser alleine einladen.
Ausnahme bei Ehepaaren: Hier genügt es, wenn ein Ehegatte vorspricht und zusätzlich die Gehaltsnachweise, eine Einverständniserklärung, ein Ausweisdokument und die Unterschriften auf der "Erklärung und Belehrung des Verpflichtungsgebers" des anderen Ehegatten mitbringt. Der vorsprechende Ehegatte muss jedoch zumindest über ein geringes, eigenes Einkommen verfügen.
Bitte beachten Sie: Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums trifft die deutsche Auslandsvertretung.
Ausführliche Informationen zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit finden Sie im "Bundeseinheitlichen Merkblatt" (s.u.).
Umfang und Dauer der Verpflichtungen
Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung gehen Sie weitreichende finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung ein. Diese umfassen insbesondere:
Die Verpflichtungen erstrecken sich, unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Visums, auf den gesamten Zeitraum des Aufenthaltes, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts.
Der Verpflichtungsgeber muss eine schriftliche Erklärung unterschreiben, dass er auf den Umfang seiner Verpflichtungen hingewiesen wurde.
Ausführliche Informationen zum Umfang und der Dauer der Verpflichtungen finden Sie im "Bundeseinheitlichen Merkblatt" (s.u.).
§ 68 Aufenthaltsgesetz