Einladung für Besucher aus dem Ausland (Verpflichtungserklärung)

Einladung für Besucher aus dem Ausland (Verpflichtungserklärung)

Sonstiges

Einladung für Besucher aus dem Ausland (Verpflichtungserklärung)

Zuständige Stelle

Die Verpflichtungserklärung geben Sie persönlich in einem der Frankfurter BürgerämterInternal Link ab. Bitte buchen Sie vorab einen Termin (Online-Terminvereinbarung).Internal Link

Anschließend muss diese Erklärung zur Beantragung des Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) vorgelegt werden.

 

Vorab können Sie mithilfe unseres Online-VorgangsExternal Link Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überprüfen und die Antragsunterlagen vorbereiten.

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Leistungsbeschreibung

Was ist eine Verpflichtungserklärung?

Wenn Sie einen ausländischen Besucher oder eine ausländische Besucherin für kurze Zeit nach Deutschland einladen möchten, benötigen Sie in der Regel eine Verpflichtungserklärung. Diese muss Ihr Besuch bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland vorlegen insbesondere dann, wenn er/sie die Kosten des Aufenthalts in Deutschland nicht selbst bezahlen kann.
Mit dem ausgestellten Visum kann Ihr Gast bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland bleiben. Es gilt für private Besuche, touristische Reisen und Geschäftsreisen.



Wozu verpflichten Sie sich als Gastgeber/in?
Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen könnten. Dazu zählen:

  • die gesamten Kosten für den Lebensunterhalt
  • die vollständigen Krankheitskosten im Falle einer Erkrankung (wir empfehlen den Abschluss einer Krankenversicherung für den Zeitraum des Aufenthaltes)
  • die Kosten einer möglichen Abschiebung nach §§ 66, 67 AufenthG

Die Verpflichtungen erstrecken sich, unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Visums, auf den gesamten Zeitraum des Aufenthalts, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts.
Der Verpflichtungsgeber muss eine schriftliche Erklärung und Belehrung unterschreiben, dass er auf den Umfang seiner Verpflichtungen hingewiesen wurde.