FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Besondere Erlaubnisse

Parkausweis für außergewöhnlich gehbehinderte/blinde Menschen (blauer Parkausweis)

Zuständige Stelle

Gutleutstraße 191
60327 Frankfurt am Main
Telefon
(Buchstaben A - D, P)
(Buchstaben E - J, O)
(Buchstaben K - N, R)
(Buchstaben S – Z, Q)
E-Mail

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Leistungsbeschreibung

Die Stadt Frankfurt am Main hilft, die Mobilität für Menschen mit Behinderungen in der Großstadt angenehmer zu gestalten. Dazu zählt auch eine Parkerleichterung im gesamten Stadtgebiet. Für Menschen mit Behinderungen mit den Merkmalen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes besteht die Möglichkeit der Gewährung von Parkerleichterungen. Der blaue Schwerbehindertenparkausweis ist EU-weit gültig. Damit ist beispielsweise das Parken auf allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen oder im Bereich von Parkscheinautomaten möglich, ohne dass ein Parkschein gelöst werden muss.

Unter Umständen ist auch die Einrichtung eines persönlichen Schwerbehindertenparkplatzes möglich. Informationen hierzu erhalten Sie nachfolgend.

 

Privater Parkplatz für Menschen mit Schwerstbehinderungen

Voraussetzungen

Menschen mit Behinderungen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "aG" oder "BI" des Versorgungsamtes sind, haben einen Anspruch auf eine Parkerleichterung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die folgenden Unterlagen sind unter dem Punkt "Anlagen" einzeln hochzuladen:

  • Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes
  • Passbild

Welche Gebühren fallen an?

Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen werden kostenfrei ausgestellt.

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet. Die Bearbeitungszeit kann hier variieren.
Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Stand Ihrer Anfrage ab, um die Bearbeitung nicht zu verzögern.

Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Sie erhalten einen blauen Parkausweis und eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO.

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