Vorgezogene Bundestagswahl – Wahlvorschlagsträger müssen mit verkürzten Fristen rechnen
14.11.2024, 14:52 Uhr
Kreiswahlleiter Budde weist auf die Besonderheit der verkürzten Fristen beim Einreichen von Wahlvorschlägen hin
Der für die Bundestagswahlkreise 181 und 182 durch
das Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz ernannte
Kreiswahlleiter Gerhard Budde geht mit großer Wahrscheinlichkeit davon aus,
dass der Wahltermin zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am Sonntag, 23.
Februar 2025, stattfindet. „Zunächst muss der Bundeskanzler die Vertrauensfrage
nach Artikel 68 des Grundgesetzes stellen, über diese dann der Deutsche
Bundestag abstimmt. Wie der aktuellen Presseberichterstattung zu entnehmen ist,
ist die Abstimmung auf den 16. Dezember 2024 terminiert. Erst danach kann der
Wahltermin durch den Bundespräsidenten rechtsförmlich festgesetzt werden“,
sagte Kreiswahlleiter Budde.
Im Falle einer Auflösung des Bundestages ist das Bundesministerium des Innern
und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung
bestimmten Termine und Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu verkürzen. Die Rechtsverordnung wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gemacht.
Bei bisherigen Neuwahlen wurden die bei einer „regulären“ Bundestagswahl
geltenden Fristen, etwa zur Anzeige der Beteiligung an der Wahl oder zur
Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten, in der Regel halbiert
(zuletzt durch die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005).
Erst nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung wissen alle verbindlich, wann
Einreichungsfristen enden und Kreis- beziehungsweise Landwahlausschusssitzungen
stattfinden. „Alle potenziellen Wahlvorschlagsträger sind insofern
aufgefordert, sofern noch nicht geschehen, schnellstmöglich ihre Mitglieder-
beziehungsweise Vertreterversammlungen abzuhalten, um möglichst zeitnah ihre
Bewerbenden in Form von Kreiswahlvorschlägen bei meiner Geschäftsstelle einzureichen.
Dies gilt ebenso für Einzelbewerbende. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass
die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften für Parteien, die diese
für ihren Kreiswahlvorschlag benötigen, trotz verkürzter Fristen, unverändert
bleibt“, sagte Budde weiter.
Weitere wichtige Informationen für Parteien und Einzelbewerbende sind auf der
Website der Bundeswahlleiterin unter bundeswahlleiterin.deExternal Link,
auf der Website des Landeswahlleiters für Hessen unter wahlen.hessen.deExternal Link sowie
unter frankfurt.de/wahlenInternal Link jeweils unter der Rubrik Bundestagswahl
erhältlich.
Die per Rechtsverordnung zu erwarteten verkürzten Fristen werden sich auch
unter anderem auf das Briefwahlgeschäft auswirken. Es ist davon auszugehen,
dass der Start der Briefwahl, der regulär sonst sechs Wochen vor dem Wahltag
beginnt, erheblich verkürzt wird. „Ich empfehle allen Wählerinnen und Wählern,
sich auf diesen Umstand einzustellen und insbesondere – sofern möglich – von
der Urnenwahl, also dem Wählen im Wahllokal Gebrauch zu machen. Diejenigen, die
auf die Briefwahl angewiesen sind oder auf diese nicht verzichten möchten,
haben auch die Möglichkeit mit Beginn der Briefwahl, direkt vor Ort im
Briefwahllokal zu wählen. Jede Wählerin und jeder Wähler sollte zudem
berücksichtigen, dass bei der Inanspruchnahme der Briefwahl per Post, auch Postlaufzeiten
einzuplanen sind“, sagte Kreiswahlleiter Budde abschließend.
Für Fragen steht die Geschäftsstelle Wahlen und Abstimmungen unter
nachfolgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
Kontakt:
Bürgeramt, Statistik und Wahlen, 12.01 Geschäftsstelle Wahlen und Abstimmungen,
Telefon 069/212-40400Internal Link, E-Mail wahlamt.info@stadt-frankfurt.de
Internal Link