Magistrat beschließt neue Grundsteuersatzung
12.11.2024, 12:39 Uhr
Frankfurt übernimmt Hebesatzempfehlung des Landes
Wie alle Kommunen in Deutschland muss die Stadt Frankfurt am Main ihre
Grundsteuerhebesätze neu festlegen. Der Magistrat hat nun beschlossen, der
Hebesatzempfehlung des Landes Hessen zu folgen. Das bedeutet, dass nach
entsprechender Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der Hebesatz ab 1.
Januar 2025 für die Grundsteuer A 317,62 (statt bislang 175) Prozent und für
die Grundsteuer B 854,69 (statt bislang 500) Prozent beträgt. Grundsteuer A
(agrarisch) wird auf Grundstücke für Land- und Forstwirtschaft erhoben,
Grundsteuer B (baulich) auf bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude.
Damit sollen aber keine steuerlichen Mehr- oder Mindererträge im Vergleich zum
bisherigen Steueraufkommen erzielt werden.
„Die Grundsteuerreform soll nach dem Willen von Bund und Ländern
aufkommensneutral erfolgen. Darauf hat sich auch die Koalition verständigt, und
das setzen wir nun um“, erläutert Stadtkämmerer Bastian Bergerhoff.
„Aufkommensneutralität bedeutet, dass wir 2025 in Summe etwa gleich viel
Grundsteuer einnehmen wie bisher. Aufkommensneutralität darf aber nicht mit
individueller Belastungsneutralität verwechselt werden. Es ist klar, dass
manche Steuerpflichtigen weniger, manche mehr bezahlen werden. Diese Tatsache
liegt in der Neuregelung selbst begründet und ist durch die Kommune nicht zu
ändern, da die Kommunen lediglich die Hebesätze, nicht jedoch die Berechnung
der Grundlagen festlegen können.“ Der Grundsteuerertrag in Frankfurt liegt laut
Haushaltsplan 2024/2025 wie in den vergangenen Jahren auch bei jeweils rund 220
Millionen Euro.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 das bisherige System der
grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gegen das im
Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstieß. Mit der Grundsteuerreform
hat der Bund die Vorgaben des Gerichts umgesetzt und die Grundsteuer
weiterentwickelt. Der Hessische Landtag hat im Dezember 2021 das Hessische
Grundsteuergesetz verabschiedet, das ab dem 1. Januar 2025 zu Anwendung kommt.
Da zeitgleich ein neuer Veranlagungszeitraum beginnt, müssen die Hebesätze
zwingend zum Jahreswechsel angepasst werden.
Die Hessische Steuerverwaltung hat für alle Kommunen Hebesatzempfehlungen für
die Grundsteuer A und B ausgesprochen. Dafür hat sie für jede Stadt und Gemeinde
in Hessen das Volumen der Steuermessbeträge nach altem und neuem Recht
verglichen. Daraus folgt, wie der Hebesatz angepasst werden muss, um
Aufkommensneutralität zu erreichen. Den vom Finanzamt neu festgesetzten
individuellen Grundsteuermessbeträgen liegen die Daten zugrunde, die von den
Grundstückseignerinnen und -eignern erklärt wurden. Diese neuen Messbeträge
ersetzen die bisherigen nach den Einheitswerten zum 1. Januar 1964 berechneten
Messbeträge. Sie werden mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune multipliziert.
Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer für die einzelnen
Steuerpflichtigen.
Derzeit ist die individuelle Auswirkung des neuen Grundsteuergesetzes des
Landes Hessen auf die einzelnen Steuerpflichtigen und insbesondere auf die
Mieterinnen und Mieter, die über entsprechende Umlagen der anteiligen
Grundsteuer betroffen sind, nicht vollumfänglich abschätzbar. Daher wird
der Magistrat zeitnah ein Konzept zum Umgang mit eventuellen Härtefällen
ausarbeiten.