FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

Meldungen

Am Hauptbahnhof 4 muss Wohnraum erhalten werde

02.05.2024, 12:44 Uhr

Am 24. April hat auf Einladung der Stabsstelle Mieterschutz eine Informationsveranstaltung für die Mieterinnen und Mieter der Liegenschaft „Am Hauptbahnhof 4“ im Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt stattgefunden, an der eine Mehrheit der Mieterinnen und Mieter des Hauses teilnahmen.

Anlass waren die Kündigungen, die alle Mieterinnen und Mieter Ende Januar erhalten hatten. Die Eigentümerin der Immobilie hatte in einem Schreiben angegeben, das Haus mangels Rentabilität abreißen und an selber Stelle ein „Boardinghaus“ errichten zu wollen.

Der Bauaufsicht wurde in der Bauberatung ein Neubaukonzept vorgestellt, dies entsprach jedoch nicht dem dort geltenden Bebauungsplan. Eine Befreiung wurde angefragt, jedoch nicht in Aussicht gestellt.

„Der Bebauungsplan sieht vor, dass in dem Gebäude mindestens 60 Prozent der Fläche für Wohnraum genutzt werden muss. Planungsrechtliche Grundlagen dienen der Transparenz und geben einen klaren rechtlichen Rahmen für potentielle Entwicklungen. Für uns als Stadt hat dieser Rahmen einen hohen Stellenwert, dadurch sind die Regeln für alle Beteiligten von Beginn an klar. In diesem Fall wurde das Gebäude 1955 mit diversen Ein- und wenigen Zweizimmerwohnungen genehmigt. Der hier bestehende Wohnraum hat für uns eine hohe Bedeutung. Frankfurts Wohnungsmarkt ist angespannt. Wir werden daher den im Bebauungsplan festgesetzten Wohnraum sichern. Wir setzen uns dafür ein, dass die Mieter:innen weiterhin hier wohnen können“, erläutert Marcus Gwechenberger, Dezernent für Planen und Wohnen, der auch selbst an der Informationsveranstaltung teilgenommen hat.

„Der gültige Bebauungsplan legt für diesen Bereich ein besonderes Wohngebiet mit einer flächenanteiligen Wohnnutzung von mindestens 60 Prozent fest. Zudem wird im B-Plan aufgeführt, dass Ausnahmen nicht zulässig sind. Bisher wurde weder ein Bauantrag noch eine Bauvoranfrage oder ein Abbruchantrag eingereicht“, erklärt Simone Zapke, Leiterin der Bauaufsicht, den Sachverhalt und führt weiter aus: „Das heißt, das sogenannte ‚Boardinghaus‘, wie von der Eigentümerin geplant, würde an dieser Stelle nicht gestattet werden können.“

Diese Information sowie die Frage der Rechtsgültigkeit der Kündigung sind für die Mieterinnen und Mieter von hoher Bedeutung. Den etwa 50 betroffenen Haushalten wurde in der Informationsveranstaltung die Rechtslage erläutert und Rechtschutzmöglichkeiten aufgezeigt.

„Die Mieter:innen sind zurecht besorgt und haben Angst ihre Wohnung zu verlieren“, berichtet Kai Schönbach, Leiter der Stabsstelle Mieterschutz, aus dessen Sicht die Kündigungen rechtlich fragwürdig sind. Nach Angaben des Juristen handele es sich um sogenannte Verwertungskündigungen. „Der Kündigungsgrund der wirtschaftlichen Verwertung ist in der Praxis schwierig durchzusetzen. Häufig erweisen sich Verwertungskündigungen als unwirksam. Die Mieter:innen müssen aber selbst aktiv dagegen vorgehen. Als Stabstelle Mieterschutz stellen wir aber alle notwendigen Informationen bereit, um die Mieter:innen in dieser belastenden Lage so gut wie möglich zu unterstützen. Wir zeigen Wege auf, wie es weitergehen kann“, erklärt Schönbach.

Unter anderem, wenn Mieterverdrängung droht, ist die Stabsstelle Mieterschutz eine zentrale Anlaufstelle für Hausgemeinschaften. Bürgerinnen und Bürger können dieses Angebot kostenlos wahrnehmen. Darüber hinaus bietet das Amt für Wohnungswesen kostenlose mietrechtliche Beratungen nach Terminvereinbarung an.
 
Auf der gut besuchten Informationsveranstaltung konnte die Stabstellte Mieterschutz vor allem für Sachaufklärung sorgen. Außerdem wurden den Betroffenen erläutert, wie man sich effektiv gegen die Kündigung zur Wehr setzen kann. Die Juristinnen und Juristen der Stabstelle besprachen ganz konkret die nächsten Schritte und gaben den Mieterinnen und Mietern in diesem außergewöhnlichen Fall fachliche und prozesstaktische Tipps zur Vorbereitung eines eventuellen Räumungsrechtsstreits.
 
Gemäß Paragraph 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB stellt es ein berechtigtes Interesse der Vermieterin oder des Vermieters an der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses dar, wenn die Vermieterin oder der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
 
Die Stabsstelle Mieterschutz ist zentrale Anlaufstelle für Hausgemeinschaften, wenn Verdrängung von Mieterinnen und Mietern droht. Zu ihren Aufgaben gehören die Aufklärung über die rechtliche Situation und Rechtsschutzmöglichkeiten, Informationen über städtische Hilfsangebote, Mieterschutzvereine und Mieterinitiativen sowie die Vermittlung bei Konflikten zwischen Mietparteien. Das Team der Stabsstelle Mieterschutz ist telefonisch unter 069/212-37777Internal Link oder per E-Mail an mieterschutz.amt64@stadt-frankfurt.deInternal Link zu erreichen.
 
Zusätzlich bietet die Mietrechtliche Beratung im Amt für Wohnungswesen kostenfrei Auskünfte, Informationen und Beratung zu Fragen des Wohnraummietrechts für alle, die in Frankfurt am Main wohnen und über ein monatliches Haushaltseinkommen von höchstens 2150 Euro (Haushaltsvorstand) zuzüglich 650 Euro netto je weiteren Haushaltsangehörigen verfügen.
 
Die Mietrechtliche Beratung ist montags, mittwochs und freitags von 8.30 bis 12 Uhr telefonisch unter 069/212-34711Internal Link  oder unter 069/212-40046Internal Link (Servicetelefon und Terminvergabe) oder per E-Mail an mietrechtliche-beratung@stadt-frankfurt.deInternal Link zu erreichen.
 

Kontakt zur Stabsstelle
Stabsstelle Mieterschutz, Amt für Wohnungswesen, Stadt Frankfurt am Main, Adickesallee 67/69, 60322 Frankfurt am Main, Info-Telefon 069/212-37777Internal Link, E-Mail mieterschutz.amt64@stadt-frankfurt.deInternal Link und im Internet unter frankfurt-mieterschutz.deExternal Link.

inhalte teilen