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Amt für Wohnungswesen

Urteil: Vereinbarung zwischen Stadt Frankfurt und Vonovia stärkt Mieterrechte

19.04.2022

Laut der „Vereinbarung für klimagerechtes und bezahlbares Wohnen“ mit der Stadt Frankfurt hatte sich Vonovia verpflichtet, ab dem 06.03.2021 Mieten in Frankfurt im Durchschnitt auf das gesamte Wohnungsportfolio für die Laufzeit der Vereinbarung lediglich auf Inflationsniveau zu erhöhen. Für die ersten drei Jahre dieser Vereinbarung – also bis 2024 – wurde dafür ein Wert von 1 Prozent (Kappungsgrenze) festgelegt.

Das Amtsgericht Frankfurt hat nun entschieden, dass Vonovia die Mieter:innen bei einem Mieterhöhungsverlangen über die Kappungsgrenze von 1% informieren muss und dass die zwischen der Stadt Frankfurt und der Vonovia geschlossene Vereinbarung zugunsten der Mietenden gilt. (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 30.03.2022, Az. 33 C 3798/21 (93)). Der Immobilienkonzern Vonovia hatte gegen einen Mietenden auf Zustimmung zur Mieterhöhung geklagt. Die Mietpartei wurde durch einen Frankfurter Mieterschutzverein vertreten. Laut dem Urteil muss es Mieter:innen möglich sein die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung im Hinblick auf die Vereinbarung mit der Stadt zu überprüfen. Vonovia muss also mit einem Mieterhöhungsverlangen Unterlagen vorlegen, anhand derer sich die Einhaltung der Kappungsgrenze prüfen lässt – letztlich also die Mieterhöhungen des gesamten Frankfurter Wohnungsportfolios offenlegen.

 

Die Stabsstelle MieterschutzInternal Link empfiehlt, sich juristisch beraten zu lassen, wenn man eine Mieterhöhung erhält. Ratsuchende finden hier rechtliche VertretungExternal Link.

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