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Amt für Wohnungswesen

Einheitliche Mieterschutzverordnung in Hessen in Kraft getreten!

26.11.2020

Der Maintower im Bahnhofsviertel, (c) Stadt Frankfurt am Main, Foto: Stefan Maurer
Der Maintower im Bahnhofsviertel © Stadt Frankfurt am Main , Foto: Stefan Maurer
Die hessische Landesregierung hat kurz vor dem Ende der Laufzeit der bisherigen mieterschützenden Verordnungen eine einheitliche Verordnung verabschiedet. Sie trägt den sperrigen Namen: Verordnung zur Bestimmung des Geltungsbereichs der bundesrechtlichen Mieterschutzvorschriften – kurz Mieterschutzverordnung (MiSchuV). Sie wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 60 für das Land Hessen vom 25.11.2020 veröffentlicht und ist am 26.11.2020 in Kraft getreten.

Was regelt die neue Verordnung?

Sie „vereint“ die bisher in separaten Verordnungen festgehaltenen Regelungen zur Kappungsgrenze, Kündigungssperrfrist und Mietpreisbremse.

 

Was bedeutet das konkret?

Durch die Kappungsgrenze sollen in bestehenden Mietverhältnissen starke Mietsprünge bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verhindert werden. Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 15% steigen.

Die Kündigungssperrfrist schützt Mieter, deren Wohnung nach dem Einzug in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft wird für 8 Jahre vor einer Eigenbedarfs- oder einer Verwertungskündigung. Hier kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Veräußerung an, der nicht für alle Städte und Gemeinden der Verordnung identisch ist. Für Wohnungen in Frankfurt am Main gilt sie, wenn die Wohnung nach dem 31.08.2019 veräußert wurde. Fand die Veräußerung vor dem 01.09.2019 statt, beträgt die Sperrfrist 5 Jahre. 

Die Mietpreisbremse begrenzt die Wiedervermietungsmiete auf 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Hier sind jedoch einige Ausnahmen zu beachten.

 

Gilt die Verordnung für ganz Hessen?

Leider nicht. Sie gilt nur dort, wo ein angespannter Wohnungsmarkt besteht. Die betreffenden 49 Städte und Gemeinden sind in der Verordnung aufgeführt. 

Sind Mieter der anderen Städte/Gemeinden also nicht „geschützt“?

Doch. Hier gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bei einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete darf die Miete auch dort nur um 20% innerhalb von 3 Jahren steigen (gesetzliche Kappungsgrenze). Die gesetzliche Kündigungssperrfrist beträgt immerhin 3 Jahre. Nur die Mietpreisbremse greift in anderen Städten/Gemeinden nicht.

Haben Sie Fragen zu der neuen Verordnung?

Gerne beraten wir Sie hierzu wie auch zu allen anderen mietrechtlichen Fragen telefonisch unter der Rufnummer 069 / 212 - 3 47 11 oder per E-Mail über mietrechtliche.beratung@stadt-frankfurt.deInternal Link.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Verbreitung des Coronavirus' ist eine persönliche Beratung in unserem Hause derzeit nur in dringenden Fällen nach Terminvereinbarung möglich. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage. Informationsmaterial zu allen Themen rund um das Mietrecht finden Sie auch auf dieser Homepage unter „Mietrechtliche Beratung“Internal Link. Anlässlich der neuen Verordnung erfolgt in Kürze eine Aktualisierung der Informationsblätter.
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