FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Sonstiges

Einladung für Besucher aus dem Ausland (Verpflichtungserklärung)

Zuständige Stelle

Die Verpflichtungserklärung geben Sie persönlich in einem der Frankfurter BürgerämterInternal Link ab. Bitte buchen Sie vorab einen Termin (Online-Terminvereinbarung).Internal Link

Anschließend muss diese Erklärung zur Beantragung des Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) vorgelegt werden.

 

Vorab können Sie mithilfe unseres Online-VorgangsExternal Link Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überprüfen und die Antragsunterlagen vorbereiten.

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Leistungsbeschreibung

Was ist eine Verpflichtungserklärung?

Wenn Sie einen ausländischen Besucher oder eine ausländische Besucherin für kurze Zeit nach Deutschland einladen möchten, benötigen Sie in der Regel eine Verpflichtungserklärung. Diese muss Ihr Besuch bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland vorlegen insbesondere dann, wenn er/sie die Kosten des Aufenthalts in Deutschland nicht selbst bezahlen kann.
Mit dem ausgestellten Visum kann Ihr Gast bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland bleiben. Es gilt für private Besuche, touristische Reisen und Geschäftsreisen.



Wozu verpflichten Sie sich als Gastgeber/in?
Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen könnten. Dazu zählen:

  • die gesamten Kosten für den Lebensunterhalt
  • die vollständigen Krankheitskosten im Falle einer Erkrankung (wir empfehlen den Abschluss einer Krankenversicherung für den Zeitraum des Aufenthaltes)
  • die Kosten einer möglichen Abschiebung nach §§ 66, 67 AufenthG

Die Verpflichtungen erstrecken sich, unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Visums, auf den gesamten Zeitraum des Aufenthalts, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts.
Der Verpflichtungsgeber muss eine schriftliche Erklärung und Belehrung unterschreiben, dass er auf den Umfang seiner Verpflichtungen hingewiesen wurde.

Verfahrensablauf

  • Sie überprüfen vorab unverbindlich Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung mithilfe unseres Online-BonitätsrechnersExternal Link. Alle mitzubringenden Unterlagen können Sie im Online-Vorgang ausfüllen und herunterladen.
  • Bei Ihrem Besuch im Bürgeramt werden Ihre Unterlagen zunächst auf Vollständigkeit geprüft.
  • Anschließend wird errechnet, ob Ihre finanziellen Mittel zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausreichend sind. Das Ergebnis wird auf der Verpflichtungserklärung vermerkt. Die Gebühren für die Dienstleistung werden unabhängig vom Ergebnis der Bonitätsprüfung fällig!
  • Die ausgestellte Verpflichtungserklärung leiten Sie an Ihren Gast weiter. Dieser spricht zusammen mit der Verpflichtungserklärung in einer Deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimatland vor – hier wird abschließend über die Erteilung eines Visums entschieden.

Voraussetzungen

Allgemeine Hinweise

  • Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist frühestens sechs Monate vor der beabsichtigten Einreise möglich.
  • Personen mit Touristenvisum oder Duldung können keine Verpflichtungserklärung abgeben.

 

Finanzielle Leistungsfähigkeit

  • Vor Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit überprüft. Bitte nutzen Sie hierzu vorab unseren Online-BonitätsrechnerExternal Link.
    Sie sollten also in der Lage sein, aus eigenem Einkommen alle Kosten zu bezahlen, die durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen können.
    Im Rahmen dieser Prüfung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen den Unterhaltsverpflichtungen, unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO, gegenübergestellt. Verfügen Sie über ausreichend pfändbares Einkommen, kann die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erfolgen. 

 

Gemeinsame Abgabe einer Verpflichtungserklärung

  • Ehegatten können eine gemeinsame Verpflichtungserklärung abgeben. Hierfür muss nur ein Ehegatte vorsprechen und die Gehaltsnachweise, eine Einverständniserklärung sowie ein Ausweisdokument des anderen Ehegatten mitbringen (dies ist allerdings nur möglich, wenn der/die Vorsprechende zumindest über ein geringes eigenes Einkommen verfügt).
  • Die Hinzurechnung des Einkommens einer dritten Person (nicht Ehegatte) ist nicht möglich.
    Es können jedoch zwei Personen einen Gast einladen. Hier ist für jede/n Gastgeber/in die Abgabe einer eigenen Verpflichtungserklärung notwendig. Jede Verpflichtungserklärung kostet 29 Euro und die Verpflichtungsgeber müssen gemeinsam persönlich vorsprechen.
    Hinweis: Sobald einer der beiden Verpflichtungsgeber alleine über ein ausreichendes Einkommen verfügt, muss dieser die Verpflichtungserklärung auch alleine abgeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Original-Einkommensnachweise über das Nettoeinkommen der letzten drei Monate (Kontoauszüge reichen nicht aus).
    Rentner: Rentenbescheid
    Selbständige: Bescheinigung vom Steuerberater oder Steuerbescheid des Finanzamtes (nicht älter als zwei Jahre)

  • Gültiges Ausweisdokument: (bei ausländischen Bürger/innen ist zusätzlich die Vorlage des Aufenthaltstitels notwendig)

  • Persönliche Daten des Gastes (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift im Heimatland, Nummer des Reisepasses) (s. Formular: Einladung visumpflichtiger Gäste - Verpflichtungserklärung)
  • Angaben zum Einladungszeitraum (Datum der geplanten Einreise, Dauer des Aufenthaltes) (s. Formular: Einladung visumpflichtiger Gäste - Verpflichtungserklärung)

  • Erklärung und Belehrung des Verpflichtungsgebers (siehe Formular: Erklärung und Belehrung des Verpflichtungsgebers)

  • Einverständniserklärung, Erklärung und Belehrung des Verpflichtungsgebers mit Unterschrift des Ehegatten und Ausweisdokument des Ehegatten (sofern das Einkommen des Ehegatten mit angerechnet werden soll)

Welche Gebühren fallen an?

29 €

Die Gebühren werden unabhängig vom Ergebnis der Bonitätsprüfung fällig!

Wir freuen uns, wenn Sie mit Karte zahlen (wir akzeptieren Giro- und Debit-Karten)!

Rechtsgrundlage

§ 68 Aufenthaltsgesetz

Was sollte ich noch wissen?

Bei beabsichtigten Aufenthalten in der Bundesrepublik, die über drei Monate hinausgehen und nicht dem Besuchszweck dienen (Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, Au-Pair, etc.) ist das notwendige Antragsverfahren direkt über die zuständige deutsche Auslandsvertretung abzuwickeln.

Für Aufenthalte von Sprachschülern/innen und Studenten/innen wenden Sie sich bitte direkt an die Ausländerbehörde Frankfurt am Main.

Private Einladungen sind für juristische Personen wie z. B. Vereine, kirchliche Einrichtungen und Firmen nicht ausreichend. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen das Zentrale Bürgeramt (buergeramt.zentrale@stadt-frankfurt.de).