FRANKFURT.DE - DAS OFFIZIELLE STADTPORTAL

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Finanzielle und sonstige Hilfen

Schülerbeförderung

Zuständige Stelle

Der zuständige Schulträger ist immer der Schulträger des Wohnortes des Kindes. Für Frankfurt:

Stadtschulamt

40.14 Schülerbeförderung / Fahrtkostenerstattung
Solmsstraße 27-37
60486 Frankfurt am Main
schuelerbefoerderung.amt40@stadt-frankfurt.deInternal Link

Sie brauchen eine Beratung?
Kommen Sie gerne bei uns persönlich im Stadtschulamt vorbei. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin unter https://tevis.ekom21.de/fra. Eine persönliche Beratung ohne vorherige Terminvereinbarung ist mit einer Wartezeit ebenfalls möglich.

Die persönlichen Service- und Sprechzeiten sind:
Montag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 8:00 - 15:30 Uhr


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Leistungsbeschreibung

Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig. 

 

Nach § 161 Hess. Schulgesetz haben Kinder, die einen Weg von mehr als 2.000 m zur zuständigen Grundschule haben, und Schülerinnen und Schüler, deren Fußweg mehr als 3.000 m zur nächstgelegenen weiterführenden Schule beträgt, einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten mit dem Öffentlichen Nahverkehr oder der Schulträger organisiert den Verkehr. Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung. 

 

Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen. In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln. Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären. 

Verfahrensablauf

Wenn Sie bisher noch keine Fahrtkosten erstattet bekommen haben, müssen Sie als erstes einen Grundantrag stellen, den Sie in jeder Frankfurter Schule bekommen oder herunterladen könnenInternal Link. Die Beantragung der Fahrtkostenerstattung erfolgt über das Sekretariat Ihrer Schule, in dem sie den ausgefüllten Antrag bitte abgeben. Parallel dazu kaufen Sie zu Beginn des Schuljahres ein Schülerticket Hessen, das Ihnen dann am Ende des Schuljahres erstattet wird, wenn Ihr Antrag positiv beschieden wird und Sie einen Erstattungsantrag über die zuständigen Schulsekretariate gestellt haben. Ab dem folgenden Schuljahr erhalten Sie dann automatisch ein Schülerticket Hessen zugeschickt. Der Grundantrag muss pro Schüler nur einmal gestellt werden – es sei denn, ein Schulform- oder Schulwechsel steht an oder die Klasse muss wiederholt werden.


Das müssen Sie tun – Schritt für Schritt:
1. Zu Schuljahresbeginn kaufen Sie ein Schülerticket Hessen.

2. Bitte füllen Sie schnellstmöglich den Grundantrag aus (s. oben) und geben Sie ihn im Sekretariat der zuständigen Schule ab. Das Schulsekretariat leitet ihn an das Stadtschulamt weiter. ODER Sie stellen Grundantrag onlineExternal Link.

Bitte beachten Sie: Die Bearbeitungszeit für den Grundantrag kann bis zu fünf Monaten dauern. Stellen Sie ihn so zeitig wie möglich!


3. Nachdem wir den Antrag geprüft haben, erhalten Sie einen schriftlichen widerspruchsfähigen Bescheid, ob Sie Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben oder nicht.

4. Wenn Sie einen positiven Bescheid erhalten haben, schicken wir Ihnen im folgenden Monat das Schülerticket Hessen und spätestens zum Schuljahresende einen Erstattungsantrag zu, den Sie bitte ausfüllen und im Sekretariat der zuständigen Schule abgeben. Das Schulsekretariat leitet den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen (Kopie Ihrer Fahrkarte) an uns weiter. Erst dann können wir Ihnen die Fahrtkosten für das vergangene Schuljahr erstatten.

Bitte denken Sie daran, Ihr eigenes Schülerticket Hessen bei der VGF unter Vorlage unseres Bescheides zu kündigen. Mehr dazu unter "Was noch für Sie interessant sein kann"Internal Link.


5. Im folgenden Schuljahr erhalten Sie dann das Schülerticket Hessen direkt zugeschickt (i.d.R. Ende Juli). Sie müssen keinen Antrag mehr stellen – es sei denn, ein Schulform- oder Schulwechsel steht an oder die Klasse muss wiederholt werden. Denken Sie daran, ggf. Ihre eigene Fahrkarte zu kündigen!

Welche Unterlagen werden benötigt?

Den Grundantrag Schülerbeförderung, die Schulbesuchsbescheinigung und die Erstattungsgrundlage finden Sie zum Download hierInternal Link.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die für ein Schuljahr entstandenen Fahrtkosten können nur erstattet werden, wenn der Grundantrag bis spätestens 31. Dezember des Jahres beantragt wird, in dem das Schuljahr endet, zum Beispiel für das Schuljahr 2019/2020 bis 31. Dezember 2020. Für das Schuljahr 2020/2021 müssten Sie in diesem Fall ebenfalls ein Schülerticket Hessen kaufen, das wir Ihnen dann im darauffolgenden Juni erstatten, wenn der Grundantrag positiv beschieden wird. Erst ab dem Schuljahr 2021/2022 würde Ihnen das Schülerticket Hessen dann automatisch zugeschickt werden.

Wenn Sie bis zum 30. April eines Schuljahres den Grundantrag gestellt haben und dieser positiv beschieden wurde, bekommen Sie im darauffolgenden August das Schülerticket automatisch zugeschickt. Denken Sie daran, ggf. Ihre eigene Fahrkarte zu kündigen! Sollte Ihr Antrag nicht bis zum 30. April bei uns eingegangen sein, kaufen Sie bitte für das folgende Schuljahr ein Schülerticket Hessen, das wir Ihnen nach positiven Bescheid dann rückwirkend erstatten (s. vorherigen Absatz).

Denken Sie in jedem Fall daran, den Grundantrag so zeitig wie möglich zu stellen!

Bearbeitungsdauer

bis zu 5 Monaten

Rechtsgrundlage

§ 161 Hessisches Schulgesetz

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Frankfurt (Stadtschulamt, Solmsstraße 27-37, 60486 Frankfurt am Main und des Rechtamtes, Sandgasse 6, 60311 Frankfurt am Main) erhoben werden.

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