Um eine öffentliche Verkehrsfläche z.B. für die Verlegung von Leitungen, Kabeln, Hausanschlusskanälen oder im Zuge von Sanierungsarbeiten an privaten Gebäuden aufzugraben, ist neben der Verkehrsrechtlichen Anordnung des Straßenverkehrsamtes (Link zum AntragsverfahrenInternal Link) auch eine Aufbruchgenehmigung des Wegebaulastträgers erforderlich.
Bitte beachten Sie: Das neue gemeinsame Genehmigungsverfahren des Amts für Straßenbau und Erschließung und des Straßenverkehrsamts (Gemeinsamer Antrag bauliche Sondernutzung und verkehrsrechtliche Anordnung) gilt nicht für den hier genannten Prozess. Beachten Sie weiterhin die im Folgenden genannten Regelungen.
Grundlage für die Aufbruchgenehmigung ist § 16
Hessisches Straßengesetz (HStrG) bzw. für Telekommunikationslinien § 68
Telekommunikationsgesetz (TKG).
Zum Schutz der öffentlichen Verkehrsfläche dürfen für diese Arbeiten nur
solche Unternehmen beschäftigt werden, die nachweislich über eine Eintragung in
der Handwerksrolle verfügen.
Um eine rechtzeitige Bearbeitung zu gewährleisten,
stellen Sie den Antrag auf Aufbruchgenehmigung bitte mindestens zwei Wochen vor
Beginn der Arbeiten.