Genehmigung nach § 45 Absatz 1,3 und 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum
Zuständige Stelle
Genehmigung nach § 45 Absatz 1,3 und 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum
Sie wollen eine Kellerwand isolieren, als Versorgungsunternehmen eine neue Leitung verlegen oder wollen sonst eine Aufgrabung oder ähnliches durchführen?
Wenn Sie den öffentlichen Raum absperren lassen wollen, benötigen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Absatz 1,3 und 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum.
Sie können Ihren Antrag und Unterlagen per E-Mail senden.
Eine gültige Trassen- und AufbruchgenehmigungInternal Link vom Amt für Straßenbau und Erschließung, sowie die Projektbestätigung der Baustellenkoordinierung müssen vorliegen und dem Antrag beigefügt werden.
Die Projektbestätigung wird Ihnen im Zuge der Bearbeitung des Antrags auf Trassen- und AufbruchgenehmigungInternal Link per E-Mail zugesandt. Geben Sie bei der Antragstellung deshalb unbedingt Ihre E-Mail-Adresse an.
Der Bauherr bzw. sein Beauftragter muss bei der Beantragung der Genehmigung einen Verkehrszeichenplan vorlegen. Der Verfasser des Verkehrszeichenplans benötigt eine Qualifikation auf der Basis des Merkblattes über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99). Dies gilt auch für die im Antrag benannte verantwortliche Person. Die Schulungsnachweise sind dem Straßenverkehrsamt vorzulegen.
Das MVAS 99 empfiehlt auch für den Auftraggeber eine ein- bis dreitägige und für den Auftragnehmer eine zwei- dreitägige Schulung. Eine solche Schulung ist sinnvoll, weil auch diese Beteiligten im Schadensfall haften können. Weitere Hinweise zum Verkehrszeichenplan und Besonderheiten zur Antragstellung erhalten Sie im Informations-Blatt Verkehrszeichenplan.
Das Antragsformular finden Sie unter Punkt Anträge / Formulare.
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis des Straßenverkehrsamtes und beruhen auf der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst).
Die Gebühren werden auch fällig, wenn Sie die Arbeiten nicht ausführen können.
Die Vorlaufzeiten für die Antragsbearbeitung betragen grundsätzlich sechs bis acht Wochen, für Verlängerungsanträge vier Wochen.
Sind Lichtzeichenanlagen (Ampeln) betroffen und/oder kann öffentlicher Personennahverkehr aufgrund der Maßnahme nicht verkehren, ist eine Vorlaufzeit von mindestens acht Wochen erforderlich.
Die Fristen sind zwingend einzuhalten und sind wirksam ab dem Vorliegen vollständiger und prüffähiger Unterlagen.
§ 45 Absatz 1,3 und 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung sind alle Vorgaben der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21).
Als Grundbaustein für einen Verkehrszeichenplan können die dort abgebildeten Regelpläne dienen.
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides können Sie Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Sitz: Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18) erheben.
Der Bauherr
Der Bauherr hat seine Arbeitsstelle ordnungsgemäß abzusichern, sodass sich niemand dort verletzen kann. Das Straßenverkehrsamt empfiehlt eine Baustellenabsicherungsfirma zu beauftragen.
Es haben sich Änderungen ergeben? Darf von der vorhandenen Genehmigung abgewichen werden?
Nein. Grundsätzlich muss die Genehmigung wie angeordnet umgesetzt werden. Sollten unerwartet Änderungen notwendig sein, ist Kontakt mit dem Straßenverkehrsamt aufzunehmen.
Der genehmigte Zeitraum reicht nicht aus?
Eine Verlängerung ist unter Umständen möglich, sofern mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen wurde. Hierfür ist der vollständig ausgefüllte Verlängerungsantrag (siehe Punkt Anträge / Formulare) spätestens zwei Arbeitstage vor Ablauf der Genehmigung einzureichen. Die Verlängerung der Projektbestätigung ist ggf. beizufügen. Genehmigungen können nur verlängert werden, wenn der Beginn der Arbeiten mit dem entsprechenden Formular (Beginn-/Fertigmeldung) der Baustellenkoordinierung gemeldet wurde.
Die genehmigten Arbeiten konnten nicht termingerecht ausgeführt werden?
Die Genehmigung kann erneut für gültig erklärt werden, sofern sich an dem tatsächlichen Inhalt, der Lage des Baufeldes und den vorhandenen Plänen nichts verändert hat. Hierfür bitte den Antrag auf Verschiebung einer verkehrsrechtlichen Anordnung (siehe Punkt Anträge / Formulare) nutzen und mit den entsprechenden Unterlagen zu uns senden.
Amt für Straßenbau und Erschließung
Sie erhalten eine verkehrsrechtliche Anordnung.