Berufe des Gesundheitswesens (Niederlassung)
Praxisanmeldung von selbständigen/ freiberuflichen nichtärztlichen Heilberufen und ambulanten Pflegediensten (Niederlassung)
Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD)
Wer einen Beruf des Gesundheitswesens
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hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. (§ 12 (1) HGöGD)
Berufe
Berufe des Gesundheitswesens sind in diesem Zusammenhang zum einen die freien Berufe:
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und zum anderen alle Fachberufe des Gesundheitswesens, die einer staatlichen Anerkennung unterliegen. Diese sind:
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Hinweis:
Unabhängig vom HGöGD ergibt sich eine Pflicht zur Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte,Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) i.d.F. vom 07. Februar 2003 (GVBl.I S.66) für die Gesundheitsberufe:
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Unterlagen
Für die Anmeldung oder Änderungsanzeige verwenden Sie bitte das vorgesehene Meldeformular unter 'DOWNLOAD' -> Meldeformular
Für Zahnärzte gibt es ein eigenes Meldeformular, dieses finden Sie ebenfalls unter DOWNLOAD unten auf dieser Seite. Mehr Informationen bei der Landeszahnärztekammer HessenExternal Link. Bitte beachten Sie, dass die Meldung vom Ausübungsort abhängig ist.
Für die Niederlassung in Frankfurt am Main benötigen wir von Ihnen:
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Zusätzlich benötigte Unterlagen:
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Gerne auch eingescannt an med.berufsaufsicht@stadt-frankfurt.deInternal Link oder an:
Gesundheitsamt Frankfurt
53.21 Heilpraktiker und Gesundheitsberufe
Breite Gasse 28
60313 Frankfurt am Main
Änderungen
Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Gebühren
Für die Ausstellung der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige nach § 12 Abs. 1 HGöGD wird durch das Gesundheitsamt eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro (Verwaltungskostenordnung des Geschäftsbereiches des Hessischen Sozialministeriums) fällig.
Versäumnis der Anzeigepflicht
Das Versäumen der Anzeigepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden. (§ 21 (1) Nr. 2 HGöGD)
Kontakt zum
Gesundheitsamt per E-Mail: