Zum Erwerb einer Schusswaffe benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK). Diese berechtigt zum Besitz, aber nicht zum Führen der Waffe. In der Waffenbesitzkarte werden durch die zuständige Waffenbehörde die Schusswaffen eingetragen, welche der Erlaubnisinhaber erwerben und besitzen darf. Der Eintrag der Erlaubnis, Munition zu erwerben und zu besitzen, erfolgt gesondert in der Waffenbesitzkarte.
Nach Eingang des Antrages erfolgt durch die Waffenbehörde eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 5 und 6 Waffengesetz. Hierbei sind weitere Behörden, wie z.B. das Hessische Landeskriminalamt, zu beteiligen. Nach Abschluss der Überprüfung werden Sie von der Waffenbehörde informiert.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind durch das Waffengesetz geregelt. Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte müssen gemäß § 4 Waffengesetz folgende Voraussetzunge erfüllt sein:
Bei Erstantrag:
*) Die Vordrucke finden Sie unter Anträge / Formulare
Auszug aus den wesentlichen Gebühren | |
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelb) | 80,00 Euro |
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (grün) | 47,00 Euro |
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger (Langwaffen) | 32,00 Euro |
Waffenbesitzkarte für Erben | 85,00 Euro |
Eintrag / Austrag einer Waffe | 16,00 Euro |
Eintrag Munitionserwerb | 32,00 Euro |
Einzelfallabhängig
(in der Regel vier bis sechs Wochen)
Seit 01.01.2013 wird in Deutschland ein Nationales Waffenregister geführt. Für jede erlaubnispflichtige Schusswaffe ist so zeitnah nachvollziehbar, wer Besitzer der Waffe ist, seit wann er die Waffe besitzt und von wem sie erworben wurde. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Nationalen WaffenregistersExternal Link.