Elternentgelte

Elternentgelte

Kinderbetreuung

Elternentgelte

Zuständige Stelle

Stadtschulamt

40.33 Elternentgelte

Solmsstraße 27-37

60486 Frankfurt am Main

 

Sie brauchen eine Beratung?
Kommen Sie gerne bei uns persönlich im Stadtschulamt vorbei. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin unter https://tevis.ekom21.de/fraExternal Link. Eine persönliche Beratung ohne vorherige Terminvereinbarung ist mit einer Wartezeit ebenfalls möglich.

Die persönlichen Service- und Sprechzeiten sind:

Montag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 8:00 - 15:30 Uhr

Tel: 069 212 35738Internal Link

E-Mail: elternentgelte.amt40@stadt-frankfurt.deInternal Link

ALLE THEMEN IM ÜBERBLICK

Leistungsbeschreibung

Für die Betreuung, Bildung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen wird grundsätzlich ein Elternentgelt erhoben. Berechnungsgrundlage bildet das nicht ermäßigte Regelentgelt (Stufe 1), das sich nach der vertraglich vereinbarten Betreuungsdauer richtet (Zwei-Drittel-Platz 80%, Halbtagsplatz 70% des nicht ermäßigten Regelentgelts). Das Entgelt ermäßigt sich in allen Entgeltstufen, wenn zwei oder mehr Geschwisterkinder eine Kindertageseinrichtung besuchen. Nur für Kinder im Hort und in Erweiterter Schulischer Betreuung kann Anspruch auf ein ermäßigtes Elternentgelt bestehen. Beim Stadtschulamt Frankfurt am Main kann ein Antrag auf Festsetzung einer ermäßigten Entgeltstufe gestellt werden.

Für Kinder unter zwei Jahren in Kinderkrippen, Krabbelstuben, in altersgemischten Gruppen und für Kinder in der Kindertagespflege gilt das Stufenfestsetzungsverfahren nicht. Die Entgeltregelung finden Sie unter „Regelung der Elternentgelte für Kinder unter zwei Jahren in Kinderkrippen und Krabbelstuben sowie in altersgemischten Kindergartengruppen“:  Entgelttabellen (pdf , 143KB)Download Link

Seit 01.06.2023 werden für Kinder ab zwei Jahren bis zum Schuleintritt in einer dem Frankfurter Entgeltverfahren angeschlossenen Kindertageseinrichtung des Eigenbetriebes Kita Frankfurt sowie der freien Träger der Jugendhilfe und bei einer vom Fachdienst Kindertagespflege des Stadtschulamtes anerkannten Tagespflegeperson keine Elternentgelte erhoben.

Dies gilt ab dem 1. des Monats, in dem das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat.
Die Entgeltfreiheit gilt grundsätzlich für die vertraglich vereinbarte tägliche Betreuungszeit und begründet keinen Anspruch auf einen Ganztagsplatz. Kosten für andere Leistungen (z. B. Essens – und Getränkegeld) müssen weiterhin von den Eltern getragen werden.

Wird ein Kind vom Schulbesuch nach § 58 des Hessischen Schulgesetzes zurückgestellt, gilt die Entgeltfreiheit auch für die Zeit der Zurückstellung.