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Gewerbe einschließlich Gaststätten

Spielhallen

Zuständige Stelle

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Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
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Leistungsbeschreibung

Zum 30.06.2012 ist das Hessische Gesetz zur Neuregelung des Spielhallenrechtes (HessSpielhallenG) in Kraft getreten.

Wesentliche Änderung zum bisherigen Recht sind nach § 2 HessSpielhallenG Anforderungen an die Errichtung und Gestaltung von Spielhallen und nach § 4 HessSpielhallenG festgelegte Sperrzeiten.

Demnach darf eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen.

Weiterhin muss zu der nächstgelegenen Spielhalle ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie eingehalten werden.

Außerdem gilt nunmehr eine einheitliche Sperrzeit von 04.00 Uhr bis 10.00 Uhr.

Falls die genannten Kriterien zutreffen und Sie in Frankfurt am Main eine Spielhalle betreiben wollen, brauchen Sie hierfür eine Spielhallenerlaubnis nach dem HessSpielhallenG.


Hinweise:

Die Erlaubnis ist personen- und gebäudebezogen, so dass Sie auch dann eine auf Ihre Person lautende Spielhallenerlaubnis benötigen, wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle von jemand anderem übernehmen wollen.

Sofern Sie beabsichtigen eine ganz neue Spielhalle zu eröffnen empfehlen wir Ihnen in jedem Falle zunächst mit der Bauaufsicht Frankfurt am Main – Bauberatung - Kontakt aufzunehmen, da in der Regel ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Bei der gewerberechtlichen Antragstellung sollten Sie beachten, dass eine Spielhallenerlaubnis erst nach der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden kann.

Nach der derzeit gültigen Spielverordnung dürfen Sie ansonsten maximal 12 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Ihrer Spielhalle aufstellen. (1 Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit pro 12 qm Spielfläche; Flure, Theken, Toiletten usw. zählen nicht zur Spielfläche)

Sie dürfen Ihre Spielhalle erst dann eröffnen, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind!

Sollten Sie weitere und detailliertere Informationen zum Thema gewerberechtliche Genehmigung von Spielhallen (benötigte Unterlagen, Voraussetzungen, Kosten usw.) wünschen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen telefonisch oder online durch das Kontaktformular gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Aufgrund der geänderten Rechtslage empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall eine Beratung nach Terminvereinbarung, sobald Sie über eine konkrete Objektplanung verfügen.

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